Streit um Pferde geht vor Gericht

Weil sie unzufrieden war: Einstellerin blieb die Miete für ihre Tiere schuldig.
von  AZ/jot
Das Amtsgericht musste sich mit einer tierischen Klage auseinander setzen.
Das Amtsgericht musste sich mit einer tierischen Klage auseinander setzen. © dpa/Hennig Kaiser

Weil sie unzufrieden war: Einstellerin blieb die Miete für ihre Pferde schuldig.

München - Einsteller nennt sich ein Pferdeeigentümer, der sein Tier in einem fremden Stall versorgen lässt. Das Pferd wohnt quasi zur Miete, der Eigentümer hat dementsprechend zuverlässig seine Miete für das (betreute) Wohnen des Huftieres zu zahlen. Da hilft es auch wenig, wenn Mängel auftauchen, wie ein Urteil des Amtsgerichts jetzt belegt.

Warum klagt eine Einstellerin?

Eine Pfaffenhoferin hatte im März 2018 mit einem Riemer Verein Einstellungsverträge für zwei Pferde abgeschlossen. 590 und 600 Euro waren demnach jeden Monat fällig. Beide Verträge enthalten die Regelung, dass die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie der Beritt dem vom Verein hierzu zugelassenen Ausbildern obliegen. Dies sei jedoch durch direkte Vereinbarung zwischen Einsteller und Ausbilder zu regeln. Und liege nicht in der Verantwortung des Vereins.

Die Frau war mit der Behandlung ihrer Pferde durch die Ausbilder aber nicht zufrieden – unter anderem seien notwendige Medikamente nicht verabreicht worden –und sie kündigte bereits im Juni 2018 die Verträge fristlos.

Amtsgericht: Kein Grund für fristlose Kündigung

Das Amtsgericht sieht jedoch keinen Grund für eine fristlose Kündigung, da Ausbilder und Einsteller eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Verein sei da nicht verantwortlich zu machen und habe daher weiter Anspruch auf die Einstellmiete sowie die Kosten für die vereinbarte Laufband- und Koppelnutzung – für die sechs Wochen, die eine ordentliche Kündigung dauert. Die Begründung des Richters: "Die fristlose Kündigung vom 15. Juni 2018 hat die Mietverträge nicht zum 15. Juni 2018 beendet." Eine fristlose Kündigung sei nur dann möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Solche unzumutbaren Umstände fehlen in diesem Fall, sagt der Richter. Die Pferdebesitzerin wird deshalb 1679 Euro zahlen müssen.

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