Streit um Münchner Stadtportal steuert auf den BGH zu
Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll. Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50 Prozent des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite.
Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird.
In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils die klagenden Verlage gewonnen. Auch in München deutet sich an, dass das OLG dies möglicherweise anders bewerten wird als zuvor das Landgericht. So sieht der Senat offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt. "Wenn jemand "muenchen.de" aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden.
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