Streit um ausgefallene Panzerfahrt vor Münchner Gericht: Veranstalter zahlt Geld nicht zurück

Ein Erlebnis-Vermittler bietet die Fahrt für über 300 Euro als Event an. Zweimal platzte der Termin, nun ist das Amtsgericht damit beschäftigt.
von  John Schneider
Mit einem Schützenpanzer, wie es zum Beispiel das Model Puma ist, wollte die Klägerin für eine Stunde fahren.
Mit einem Schützenpanzer, wie es zum Beispiel das Model Puma ist, wollte die Klägerin für eine Stunde fahren. © Symbolbild: Landeskommando NW (Bundeswehr)/dpa

München - Abenteurerlebnisse wie Bungee-Jumping, Fallschirmspringen, Quad oder Ferrari fahren vermitteln hierzulande spezialisierte Unternehmen. Im Angebot eines Anbieters befand sich einst auch die Möglichkeit, einen Panzer zu fahren.

Die Klägerin erwarb bei diesem Vermittler für 342 Euro einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren in der Nähe von Oldenburg. Das Erlebnis sollte durch einen lokalen Veranstalter durchgeführt werden.

Ausgefallene Panzerfahrt geht vor Gericht: Der Veranstalter zieht Konsequenzen

Doch dazu kam es nicht. Für die Panzerfahrt war zunächst der 9. Oktober 2021 als Termin festgelegt worden. Dieser wurde dann aber einvernehmlich auf den 15. März 2022 verschoben. Doch auch dann kam es nicht zur Panzerfahrt.

Der Veranstalter zog irgendwann Konsequenzen und bietet das Erlebnis nicht mehr an, so dass die Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht erbracht werden konnte.

Also Geld zurück, oder? Der Vermittler weigerte sich aber, die 342 Euro für den Gutschein zurückzuzahlen. Die Begründung: Der Vermittler behauptete, bezüglich des zweiten Termins sei keine einvernehmliche Aufhebung erfolgt. Damit gelte der Gutschein gemäß der AGB als eingelöst und der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.

Kundin klagt vor dem Amtsgericht

Die Kundin klagte vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises des Gutscheins. Und sie hatte Erfolg. Das Amtsgericht München gab der Klage statt, verdonnerte den Erlebnisvermittler zur Rückzahlung.

Zur Begründung: Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, so das Gericht, wenn der zuletzt vereinbarte Termin mit dem lokalen Veranstalter nicht einvernehmlich wieder aufgehoben worden wäre, die Klägerin also trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen wäre (sogenannter „No Show“) und nach den AGB des Veranstalters deshalb die vollständige Vergütung fällig geworden wäre.

In diesem Fall wäre auch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Veranstalter „als fällig“ auszuzahlen. Doch das sei hier nicht der Fall gewesen.


Der beklagte Erlebnis-Vermittler konnte nämlich im Prozess nicht nachweisen, dass die Klägerin ein „No Show“ gewesen sei. Und nachdem inzwischen feststehe, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, sei die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, urteilte das Gericht. 

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