Stieftochter zur Strafe verbrüht: Fünf Jahre Haft

München – Eine 23-jährige Frau ist am Freitag vom Münchner Landgericht wegen Misshandlung ihrer Stieftochter und Körperverletzung zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer wendete das mildere Jugendrecht an, weil die angeklagte Senegalesin zu Beginn der Straftaten noch Heranwachsende war. Die schlimmste Misshandlung datiert aus dem Mai 2010. Die Angeklagte hat ihrer Stieftochter durch Abspritzen mit heißem Wasser Verbrühungen zweiten und dritten Grades an den Oberschenkeln, dem Gesäß und im Genitalbereich zugefügt. Ihr 42 Jahre alter Mann wurde wegen Kindesmisshandlung durch Unterlassen zu drei Jahren Haft verurteilt. Er hatte seine Tochter erst nach fünf Tagen in eine Klinik gebracht, als akute Lebensgefahr bestand.
Der Vorsitzende Richter Reinhold Baier sprach von einem „durchaus außergewöhnlichen Fall, wie er bei dieser Kammer noch nie vorgekommen ist“. Der Richter fand aber eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen für die Stiefmutter, begründet in ihren Lebensumständen. Die Senegalesin ist in ihrer Heimat nach dortigem Brauch beschnitten worden. Auch sie sei als Kind misshandelt worden. In sehr jungen Jahren habe die Familie sie mit einem fast zwanzig Jahre älteren zwei Mal geschiedenen Mann verheiratet, von dem sie zunächst nicht wusste, dass er Vater war. In Deutschland sei sie ohne eigene Freunde gewesen und ganz auf ihren Mann angewiesen, vor dem sie großen Respekt gehabt habe. „Sie war mit der Situation überfordert“, gestand Baier der Angeklagten zu.
Dem stünden die Leiden des Kindes gegenüber, das „ihren Übergriffen hilflos ausgeliefert war“. Die jetzt Siebenjährige wurde mehreren Hautübertragungen unterzogen. Die körperlichen und seelischen Folgen ihrer Verletzungen sind noch nicht absehbar. Das Mädchen steht unter Vormundschaft des Jugendamtes, das in einem Anschlussverfahren ein fünfstelliges Schmerzensgeld von Vater und Stiefmutter erstritten hat. Letztere hat auch ihre beiden eigenen Söhne nicht mehr, von denen sie den Jüngeren während der Untersuchungshaft geboren hat – die Buben sind bei Pflegefamilien untergebracht. Dem Vater blieb eine Strafmilderung nach dem Gesichtspunkt versagt, dass er seine Tat nur durch Unterlassen und nicht aktiv begangen hat. Die Haut des verbrühten Kindes hatte sich großflächig abgelöst und das rohe Fleisch bloß gelegt, „es war seine verdammte Pflicht und Schuldigkeit, sofort zu reagieren“, sagte der Vorsitzende Richter.