Weiter Streit um Videoübertragung

Vor dem NSU-Prozess ist der BGH-Präsident skeptisch: „Passt nicht zum Strafverfahren”
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Ab Mittwoch im Blickpunkt der Öffentlichkeit: das Justizzentrum an der Nymphenburger/Sandstraße.
imago Ab Mittwoch im Blickpunkt der Öffentlichkeit: das Justizzentrum an der Nymphenburger/Sandstraße.

Maxvorstadt -  Der Präsident des Bundesgerichtshofs, Klaus Tolksdorf, hat Bedenken gegen eine Videoübertragung aus dem Münchner NSU-Prozess geäußert. „Die rechtlichen Fragen einer solchen Übertragung sind hochschwierig”, sagte er bei einem Pressegespräch in Karlsruhe. Wenn Angeklagte und Zeugen in Kameras und Mikrofone sprechen müssten, könnte dies eine zusätzliche Belastung für sie darstellen.

Medienvertreter und Politiker hatten ein solches Verfahren vorgeschlagen, damit möglichst viele Journalisten den Prozess gegen die rechtsextreme Terrorzelle NSU verfolgen können, der am 17. April in München beginnt. Im bisher vorgesehenen Verhandlungssaal ist nur Platz für 50 Journalisten; bei dem umstrittenen Auswahlverfahren war kein Vertreter aus der Türkei zum Zuge gekommen.

Den Einwand, dass in anderen europäischen Gerichten und auch beim Bundesverfassungsgericht solche Video- oder Tonübertragungen in Pressezimmern üblich sind, ließ Tolksdorf nicht gelten. Dort seien die Verfahrensbeteiligten meist Medienprofis; in Strafprozessen habe man es dagegen oft mit einfach gestrickten Menschen zu tun, die durch den Einsatz von Medien verunsichert werden könnten, sagte der BGH-Präsident. „Videoübertragung passt nicht zu einem Strafverfahren.” Auch die Verlegung in einen größeren Saal hält Tolksdorf nicht für geeignet, weil dann ein Schauprozess drohe.

„Eine Messehalle bietet nicht die räumlichen Umstände, in denen sich Zeugen entfalten können”, sagte der Präsident. Grundsätzlich müsse sich ein solches Verfahren den Interessen eines Strafprozesses unterwerfen – „und nicht den Bedürfnissen der Medien, darüber berichten zu können”.

Zum Münchner Auswahlverfahren wollte sich Tolksdorf nicht äußern, da das NSU-Verfahren im Falle einer Revision zum BGH kommt.

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