Was bringt die Erhaltungssatzung?

Am Fall der Arcisstraße 57 wollen Grünen-Stadträte wissen, was das städtische Instrument bringt. Und wann es versagt.
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Das Anwesen Arcisstraße 57.
Google Maps Das Anwesen Arcisstraße 57.

Maxvorstadt - Die Stadtrats-Mitglieder Herbert Danner, Gülseren Demirel und Sabine Krieger wollten wissen, warum das Haus entmietet und in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde: "Das Anwesen liegt im Erhaltungssatzungsgebiet ‚Georgenstraße/Zentnerstraße/ Josephsplatz’." Bereits der Prospekt zum Bauvorhaben ließe "eine gewisse Exklusivität erkennen und eine Luxussanierung erwarten".

Obwohl die städtischen Erhaltungssatzungen gerade die Sozialstrukturen des Viertels schützen sollten, sei das hier nicht geschehen. Das werfe die Frage auf: "Wann greift die Erhaltungssatzung eigentlich noch und was muss sich ändern, dass dieses Instrument wirksamer wird?“

"Das Instrument der Erhaltungssatzung hat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten gewirkt", antwortete jetzt Sozialreferentin Brigitte Meier.

"Für das Anwesen wurde im Jahr 2012 ein Antrag auf Sanierung/Modernisierung gestellt. Dieser musste genehmigt werden, da die Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient."

Von einer Luxussanierung könne hier deshalb nicht gesprochen werden. Alle übrigen Maßnahmen (z.B. Veränderung der Wohnungsgrundrisse, Einbau von Bädern, Erneuerung der Bodenbeläge) überstiegen den Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Münchner Wohnung nicht und mussten daher ebenfalls genehmigt werden.

Meier weiter: "Für den Aufzugeinbau wurde von der Eigentümerin ferner ein öffentlichrechtlicher Vertrag unterschrieben, in dem auf die Umlage der Kosten verzichtet wurde. Eine Entmietung des Hauses kann nicht verhindert werden, da durch die Bestimmungen der Erhaltungssatzung keine Einflussnahme auf die privatrechtlichen Mietverhältnisse möglich ist."

Bei der Erhaltungssatzung handle es sich um ein rein städtebauliches Instrument, das nicht dem individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter diene.

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