Sophienstraße: Klage gegen Tempo 30 gescheitert

Maxvorstadt – Er hat verloren, hofft aber, dass er mit seiner Klage gegen eine Tempo-30-Zone in der Münchner City ein neues Bewusstsein und eine neue Diskussion angestoßen hat. Helmut Maciejs Klage (AZ berichtete) kam nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu spät und war deshalb nicht zulässig.
„Schon beim Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob die Klage verspätet war. Sie ging erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Beschilderung der Tempo-30- Zone bei Gericht ein“, erklärte das Gericht zum Tenor des Urteils. „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber innerhalb eines Jahres nach Aufstellen der Schilder geklagt werden, sofern die Beschilderung mit einem raschen und beiläufigen Blick zu erfassen ist.“
Nach dem Ortstermin kam der Senat zu der Auffassung, dass ein Autofahrer die Schilder sehr wohl auch mit einem raschen Blick erfassen könne. Damit stellte sich der VGH-Senat unter dem Vorsitz von Andrea Breit gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts.
Die erste Instanz war der Argumentation gefolgt, dass der 69-Jährige die Schilder erst wahrgenommen habe, als er einen Strafzettel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen hatte.
Maciej bedauert die VGH-Entscheidung und führt in einer ersten Reaktion noch einmal seine Gründe gegen die Tempo-30–Zone entlang der Katharina-von-Bora-Straße und der Sophienstraße zwischen Karlsplatz und Königsplatz auf: Die betroffenen Straßen seien kein Wohngebiet, es gibt eine Ampel (bei Tempo-30-Zonen nicht üblich) und vor allem: Es gebe keine Gründe für eine weitere Tempo-30-Zone angesichts des Umstands, dass bereits 80 Prozent der Münchner Straßen Tempo 30 vorschreiben.
„Dadurch entsteht eine fortschreitende Konzentration des Verkehrs auf die wenigen Hauptstraßen mit Staus und den unnötigen, entsprechenden Umweltbelastungen“, sagt Maciej.
Das Gericht sei darauf aber nicht eingegangen. Was Maciej besonders stört: Der VGH habe seine Zeugen nicht angehört. Dem Anwalt bleibt aber noch die Beschwerde beim Leipziger Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision.