Die Truderinger Zeder und die Gasleitung

Kann ein Baum eine Gasleitung kaputt machen? Dieser Frage ging das Verwaltungsgericht nach. Der Baum, um den es ging, stand in Waldtrudering...
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Waldtrudering - Darum geht's in der Stadtratsanfrage von Hans Podiuk (CSU): "In Ihrer Anfrage greifen Sie einen baumschutzrechtlichen Fall auf, bei dem die Landeshauptstadt München vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht vor Kurzem einen Vergleich erzielte. Der Fällantrag wurde hauptsächlich damit begründet, dass eine Gasleitung im Vorgarten in unmittelbarer Nähe zu einem Baum im Falle eines Umsturzes oder einer Durchdringung mit dessen Wurzeln gefährdet sein könnte"

Jetzt hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung geantwortet: 

Frage 1: Treffen die Presseberichte zu?

Antwort: Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie von einem gesteigerten Gefährdungspotenzial ausgehe, da die Gasleitung in geringer Entfernung zum Stamm der Zeder verläuft. Es sei nicht absehbar, wie die Wurzelbildung verlaufe und daher sei auch eine Gefährdung der Gasleitung nicht auszuschließen. Letztlich blieb die Frage offen. Der Fall eignet sich auch nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichts nicht für eine Grundsatzentscheidung. Man einigte sich schließlich auf einen gerichtlichen Vergleich. Insoweit ist der Fall in der Presse richtig dargestellt.

Frage 2: Wenn ja: Welche Gründe haben die LbK bewogen, in der Abwägung dem Baumschutz Vorrang zu gewähren und das Risiko einer beschädigten Gasleitung einzugehen?

Antwort: Aus Sicht der beklagten Landeshauptstadt München lag hier kein gesteigertes Risiko vor. Es ist im Stadtgebiet München kein einziger Fall bekannt, in dem eine Gasleitung durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Auch befindet sich die Zeder in einem vitalen Zustand und ist durch ihre Lage nahe beim Haus insbesondere auch keinen besonderen Windlasten ausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Wurzeln des Baumes die Leitung in Mitleidenschaft gezogen haben, gab es und gibt es nicht.

Frage 3: Welche Ansprüche hätten gegen die Stadt bestanden, hätte sich diese Entscheidung als falsch herausgestellt?

Antwort: Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung gegen die Stadt München wären nur denkbar, wenn der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Gefährdungslage offensichtlich war oder aber vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde hätte erkannt werden müssen.

Frage 4: Welche Konsequenzen wird die LbK aus diesem Urteil für künftige Fälle ziehen?

Antwort: Die Frage, ob allein die Nähe eines Stammes eines gesunden Baumes zu einer Gasleitung schon eine konkrete Gefährdung darstellt, ist bis heute nicht gerichtlich entschieden. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission erhält sich die prozessuale Möglichkeit vor, diese Frage ggf. in einem geeigneten Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof klären zu lassen. Bei der Zeder in der Taku-Fort-Straße waren letztlich die Aussagen des Verwaltungsgerichts vor Ort und die persönliche Situation des Klägers ausschlaggebend dafür, dass man sich hier in einem Vergleich auf eine Fällung gegen Ersatzpflanzung geeinigt hat.

Frage 5: Ist die LbK nicht der Meinung, dass dem berechtigten Anliegen des Baumschutzes Schaden zugefügt wird, wenn er nicht mit Augenmaß vollzogen wird?

Antwort: Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde vollzieht den Baumschutz mit Augenmaß. Kranke oder stark beschädigte Bäume werden regelmäßig zur Fällung freigegeben. Bei offen sichtlichen Gefährdungslagen müssen auch vitale Bäume gefällt werden. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot, wenn in Zweifelsfällen die Abwägung zu Gunsten eines vitalen Baumes ausfällt.

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