Auto fährt Mann auf E-Scooter nach Sturz übers Bein, Fahrer flüchtet

Ein 24-Jähriger aus Starnberg liegt nach einem Sturz in Ramersdorf auf der Straße. Ein Pkw hält kurz an, dann gibt der Fahrer Gas und überrollt das Bein des Opfers sowie den E-Scooter. Im Hasenbergl stürzt eine Mutter mit ihrem Kind.
von  Ralph Hub
Auf dem E-Scooter immer nur alleine fahren und nie unter Alkohol. Sonst ist der Führerschein in Gefahr.
Auf dem E-Scooter immer nur alleine fahren und nie unter Alkohol. Sonst ist der Führerschein in Gefahr. © dpa

München - Ein 25-Jähriger aus Starnberg und ein 24-jähriger Münchner sind am Donnerstagnachmittag gemeinsam auf einem E-Scooter in der Görzer Straße stadtauswärts unterwegs. Beiden Männer waren nach Polizeiangaben betrunken und stürzten. Ein unbekannter Autofahrer verletzt den 24-Jährigen, der am Boden liegt und flüchtet

Polizei sucht den unbekannten Fahrer wegen Unfallflucht

Der 24-Jährige blieb auf der Fahrbahn neben dem E-Scooter, liegen. Zur selben Zeit kam ein bisher nicht identifizierter Autofahrer vorbei. Er hielt an und fuhr nach kurzer Zeit jedoch wieder an. Dabei, so eine Polizeisprecherin, überrollte er mit dem Auto sowohl den E-Scooter als auch das Bein des am Boden liegenden 24-Jährigen. Anschließend flüchtete der Autofahrer in die Chiemgaustraße.

Opfer verweigert medizinische Hilfe im Krankenhaus

Der 24-Jährige wurde ins Krankenhaus gebracht, dort verweigerte er aber jede medizinische Hilfe. Der 25-Jährige soll während der Unfallaufnahme die Polizisten beleidigt und beschimpft haben.

Mutter und Tochter stürzen mit E-Scooter

Eine 33-Jährige aus München ist mit ihrer einer 6-jährigen Tochter am Mittwochmorgen verbotenerweise auf einem E-Scooter die Riemerschmidstraße in Richtung Weitlstraße (Hasenbergl) entlang gefahren. Die beiden stürzten, verletzt sich dabei und mussten durch einen hinzugezogenen Rettungsdienst in ein Krankenhaus verbracht werden.

Verstöße auf dem E-Scooter können teuer werden. Das rät die Polizei:

Alleinnutzung: E-Scooter dürfen nur von einer Person benutzt werden. Bei der Benutzung von mehreren Personen wird das Bremsen, Lenken und Abbiegen aufgrund der Fahrphysik des E-Scooters zur Herausforderung und ein sicheres Fahren ist nicht mehr möglich. Wer sich nicht an diese Vorgabe hält, handelt ordnungswidrig.

Keine Helmpflicht: Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm. Er schützt Sie vor schweren Folgen bei einem Unfall.

Mindestalter: Der Fahrer oder die Fahrerin müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Fahrbahnbenutzung Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden, müssen sie die Fahrbahn nutzen. Der Gehweg ist tabu! E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren! Wer mit einem E-Scooter abbiegt, muss vorhandene Fahrtrichtungsanzeiger benutzen oder wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben. Beim Abstellen muss darauf geachtet werden, dass ordnungsgemäß geparkt und niemand behindert wird. Weiter sind Informationen der Kommunen und Anbieter über die Abstellmöglichkeiten zu beachten.

Höchstgeschwindigkeit: Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Elektrokleinstfahrzeuge beträgt 20 km/h. Wer sein Elektrokleinstfahrzeug technisch so verändert, dass es schneller als 20 km/h fährt, muss mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechnen.

Handynutzung: Wie beim Autofahren heißt es auch bei E-Scootern: Hände weg vom Handy oder Smartphone.

Versicherung und Zulassung: Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen! Es kann ein Ordnungswidrigkeits- oder sogar Strafverfahren drohen.

Kein Alkohol:  Kein Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum vor und während der Fahrt! Für E-Scooter gelten die gleichen Vorschriften wie für Kraftfahrzeugführer.

  • Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
  • Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.
  • Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht, sind es mindestens 12 Monate.
  • Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
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