Aubinger Heckenstreit: Nachbarn vor Gericht

Aubing - Einer Aubingerin ist die hohe Hecke ihres Nachbarn seit Jahren ein Dorn im Auge. Die Thuje, die weniger als zwei Meter von ihrer Grundstücksgrenze steht, ist ihr viel zu hoch.
Sie verlangt den Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von zwei Metern. Und setzte sich mit ihrer Forderung jetzt durch. Das Amtsgericht entschied, dass die Forderung rechtens und auch nicht verjährt ist.
Der Fall: Am 29. September 2016 forderte der Anwalt der Klägerin den Nachbarn schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen auf. Der Beklagte antwortete: "Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen." Das Frühjahr kam und ging. Nichts passierte. Am 22. Juli 2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er von Verjährung ausgehe und die Hecke so lasse wie sie ist.
Doch keine Einigung
Im Schlichtungsverfahren einigten sich die Parteien darauf, dass die Thujen auf zwei Meter zurückgeschnitten und auf dieser Höhe gehalten werden.
Da der Nachbar die Vereinbarung aber nicht unterschrieben hatte, machte er einen Formfehler geltend und erklärte erneut, dass er den Rückschnitt, der die Pflanzen zerstören und dort lebende Tiere stören könnte, nicht vornehme.
Der Amtsrichter machte dem Spuk ein Ende: "Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB." Der sieht vor, dass auf einem Nachbargrundstück Hecken, die über zwei Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens zwei Metern zur Grundstücksgrenze haben müssen. Die Verjährung dieses Anspruchs sei nicht eingetreten, weil das Schreiben des Kläger-Anwalts noch rechtzeitig einging.
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