Sie wollten ihr Haus zurück: Notar im Keller eingesperrt

Es kommt auch versuchter Mord in Betracht. Ein Ehepaar muss sich wegen Geiselnahem vor Gerichrt verantworten. Sie hatten einen Notar im Keller eingesperrt.
von  Abendzeitung
Umarmung im Gerichtssaal: Das wegen Geiselnahme angeklagte Paar.
Umarmung im Gerichtssaal: Das wegen Geiselnahme angeklagte Paar. © Torsten Huber

MÜNCHEN - Es kommt auch versuchter Mord in Betracht. Ein Ehepaar muss sich wegen Geiselnahem vor Gerichrt verantworten. Sie hatten einen Notar im Keller eingesperrt.

Weinend hielt sich das Ehepaar Karl (67) und Adrienne W. (59) im Münchner Gerichtssaal 273 in den Armen. Fast ein Jahr waren sie getrennt, saßen in U-Haft. Wegen einer sinnlosen Tat: Sie hatten am 10. Mai 2009, gegen 9.50 Uhr, den ehemaligen Notar Josef B. (83, Name geändert) in ihr Haus in Starnberg gelockt und als Geisel 14 Stunden im Keller angekettet. Ihre Forderung: 6,7 Millionen Euro. „Sonst wird die Geisel erschossen“, so die Täter.

Die Anklage lautet: Geiselnahme. Der Vorsitzende Richter Ralph Alt sagte: „Es kommt auch versuchter Mord in Betracht.“ Das bedeutet: lebenslange Freiheitsstrafe. Karl und Adrienne W. führten seit Jahren einen Erbschaftstreit. Es ging um ein Haus in Grünwald. Wert: 2,3 Millionen Euro. Ein Notar hatte 1982 ein Fehler gemacht. Adrienne W. ging leer aus. Schwester und Mutter von Adrienne W. wurden verklagt. Dann der Notar. Dessen Berufshaftpflicht-Versicherung sollte Entschädigung leisten. 10 Anwälte wurden verbraucht und man zog bis bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – ohne Erfolg. Das Paar ist pleite. Zwei Wohnungen und das Haus sind versteigert.

Karl W. war bis 2005 Oberamtsrat bei der Stadt München. Ihr letzter Ausweg war die Geiselnahme. Josef B. – man kannte sich vom Tennis – sollte die Versicherung zwingen für den Fehler seines Kollegen aufzukommen und die Millionen zahlen. Statt Geld kam ein Sonderkommando (SEK) der Polizei. Als das SEK stürmte, versuchte sich das Paar mit der Geisel anzuzünden. Der Prozess dauert an.

th

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