Scientologin darf weiter Kinder betreuen

Die Tagesmutter war mit einem Kinder-betreuungsverbot belegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof musste entscheiden, ob ihre Weltanschauung bei ihrer Arbeit eine Rolle spielt. Das Urteil: Die Frau darf - vorerst - weiter arbeiten.
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Überaus umstritten: die Scientology-"Kirche".
dpa Überaus umstritten: die Scientology-"Kirche".

MÜNCHEN/ANSBACH - Die Tagesmutter war mit einem Kinder-betreuungsverbot belegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof musste entscheiden, ob ihre Weltanschauung bei ihrer Arbeit eine Rolle spielt. Das Urteil: Die Frau darf - vorerst - weiter arbeiten.

Betreuen Scientologen Kinder ohne diese entsprechend ihrer religiösen Vorstellungen zu manipulieren? Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) musste sich gestern in Ansbach mit der Klage einer Scientology-Anhängerin befassen. Die Tagesmutter hatte geklagt, weil die Stadt München ein Kinderbetreuungsverbot gegen sie verhängt hatte.

Die 38-Jährige, die von ihrem Ex-Ehemann als Scientologin identifiziert wurde, beschwert sich, weil sie ihre Arbeit wegen ihrer privaten Religion verliere. Diese habe aber auf ihre Arbeit mit den Kindern keinen Einfluss.

Im Eilverfahren hatte sie Recht bekommen. Der VGH entschied im November 2009, dass die Tagesmutter vorerst weiterhin Kinder erziehen darf und hob ein Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Dabei sei es aber nur um den Einzelfall der Münchner Tagesmutter gegangen. Sie habe glaubhaft erklärt, dass Scientology für die Kinderbetreuung keine Rolle spiele. Der 12. Senat verpflichtete die Frau zudem dazu, die Eltern der ihr zur Tagespflege überlassenden Kinder über ihre Mitgliedschaft bei Scientology zu informieren.

"Auf der Grundlage dieser Eilentscheidung haben sich die Beteiligten jetzt in der mündlichen Verhandlung geeinigt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt", so eine VGH-Sprecherin. Die Klägerin habe Auflagen des Jugendamtes akzeptiert, wonach sie verpflichtet ist, keine „scientologischen Methoden oder Techniken“ anzuwenden.

Unter diesen Voraussetzungen darf sie für die nächsten zwölf Monate die Kinderbetreuung fortsetzen. Dann läuft die Geltungsdauer der Tagespflegeerlaubnis ab und die Landeshauptstadt München wird zu entscheiden haben, ob sie eine weitere Erlaubnis erteilt.

jot

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