Schreien und Bohren: Nachbarschaftsstreit landet vor Gericht - Ehepaar aus München klagte

Ein Ehepaar in München-Trudering geriet in Streit mit den Nachbarn, weil es sich durch deren Sex-Geräusche und Party-Musik gestört fühle. Zudem hätten die Nachbarn die Sonntagsruhe nicht immer eingehalten.
AZ |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Ein Streit von Haustür zu Haustür. (Symbolbild)
imago images/Globalimages Ein Streit von Haustür zu Haustür. (Symbolbild)

München - Wegen angeblich zu lauter Stöhn- und Schreigeräusche beim nächtlichen Geschlechtsverkehr ihrer Nachbarn und anderer Ruhestörungen hat ein Ehepaar aus München-Trudering geklagt. Der Fall liegt schon eine ganze Weile zurück - inzwischen sei ein Vergleich geschlossen worden, teilte das Amtsgericht München am Freitag mit. 

Das war passiert: Die Kläger hatten vorgetragen, innerhalb einer Woche dreimal nach Mitternacht lautes "Schreien und Stöhnen" der Beklagten beim Geschlechtsverkehr gehört zu haben. Daraufhin hatten sie im September 2016 ein Schreiben an die Beklagten verfasst, heißt es in der Mitteilung des Gerichts zu dem besagten Fall. 

Sie hätten von den Nachbarn in dem Schreiben verlangt, die Lautstärke ihrer Aktivitäten insbesondere während der Ruhezeiten ab 22 Uhr so zu reduzieren, dass die Nachtruhe der Kläger nicht gestört werde. Drei Wochen später seien sie aber schon wieder durch die nächtlichen Geräusche ihrer Nachbarn geweckt worden, so das Ehepaar, und das in zwei aufeinanderfolgenden Nächten. 

Auch die Bitte, die Partymusik an einem Sommertag im Jahr 2017 leiser zu stellen, hätten die Nachbarn ignoriert. Nach schriftlichem Hinweis auf die Hausordnung vom 04.01.17 "unter Erwähnung auch eines Bohrmaschineeinsatzes am Sonntag" hätten die Beklagten am 05.01.17 schriftlich den Klägern empfohlen, auszuziehen, so das Gericht. Im August 2018 sei es bei einer Party zudem so laut gewesen, dass man die Polizei gerufen habe.

Nachbarn schließen einen Vergleich

Die Nachbarn wehrten sich. In der Klageerwiderung vermuteten die Beklagten "hellseherische Fähigkeiten der Kläger bei der Feststellung der vermeintlichen Lärmursache, deren Ausmaß sie bestreiten", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die lärmüberempfindlichen Kläger würden auch die übrigen Bewohner wie schon ihren Vormieter terrorisieren.

Die zur Feier mit insgesamt drei Gästen herbeigerufenen Polizisten hätten sie auch nicht abgemahnt, sondern lediglich mitgeteilt von den Klägern gerufen worden zu sein. Sämtliche von den Klägern behaupteten Ruhestörungen hätten niemals das Maß einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung erreicht.

Alle Nachbarn müssen sich jetzt Mühe geben

Zudem hätten sie sich bei den Nachbarn sogar schriftlich für mögliche Lärmbelästigungen entschuldigt. In einem dieser Schreiben, so das Gericht, hätten die Beklagten in dem Nachbarschaftsstreit dabei aus Schillers Wilhelm Tell zitiert: "Es kann der Frömmste nicht in Frieden l(i)eben..."

Am Ende einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, so das Gericht: Die Beklagten hätten sich verpflichtet, "ernsthaft zu versuchen, den Lärmpegel in ihrer Wohnung in einem sozial adäquaten Rahmen zu halten". Und die Kläger darauf, "ernsthaft zu versuchen", wenn sie sich durch den Lärmpegel in der Wohnung der Beklagten gestört fühlen, "den Weg der direkten Kommunikation mit den Beklagten zu gehen" - sei es durch Telefon oder persönliche Ansprache.

Auf Wunsch der Kläger seien die Beklagten auch bereit, sich selbst ein Bild vom Lärmpegel in der Wohnung der Kläger zu machen.

Schlussendlich, so das Fazit, einigten sie sich alle darauf, sich Mühe zu geben und auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Lesen Sie auch: Das darf Ihr Nachbar – und das dürfen Sie

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.