Schmuck für über eine halbe Million Euro am Flughafen München abgefangen

Eine hochwertige Armbanduhr und Schmuck im Wert von rund 650.000 Euro haben Zollbeamte bei einem Ehepaar entdeckt. Der Schmuck wurde beschlagnahmt, das Ehepaar angezeigt.
von  Ralph Hub
Ein Teil des Colliers.
Ein Teil des Colliers. © Zoll München

München - Zöllnern am Münchner Flughafen ist ein dicker Fisch ins Netz gegangen. Bei der Kontrolle eines Fluges aus der Schweiz haben die Beamten bei einem Reisenden eine hochwertige Luxusuhr des Herstellers Patek Philippe entdeckt.

Steuerstrafverfahren: Zöllner entdecken Uhr und Schmuck im Wert von 650.000 Euro

Bei der anschließenden Gepäckkontrolle entdeckten die Zöllner zudem weiteren Schmuck im Wert von rund 500.000 Euro. Bei den Verdächtigen handelt es sich nach Angaben des Zolls um ein Ehepaar, beide über 60 Jahre alt, aus Rumänien.

"Gegen das Ehepaar wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die Ware sichergestellt", sagte Thomas Meister, Sprecher des Hauptzollamts München. Die weiteren Ermittlungen hat die zentrale Straf- und Bußgeldstelle beim Hauptzollamt Augsburg übernommen.

Zoll erklärt: So sind die Regeln, wenn man Ärger vermeiden will

Als Reisender können Sie bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln) und von der Insel Helgoland unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen. Die Voraussetzungen...

1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich. Befinden sich die Waren in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug) mit dem auch Sie befördert werden, gelten sie als mitgeführt. Wird Ihr Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.

2. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt. Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Mengen- und Wertgrenzen Andere Waren (für Personen ab 17 Jahren) – bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro - bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro – bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

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