Schimmel immer wieder melden

Ansonsten verliert der Mieter das Recht auf Schadenersatz durch den Vermieter.
MÜNCHEN Schimmel ist ein Problem, das viele Mieter plagt. Die Beseitigung der hartnäckigen Flecken ist oft schwierig. Und: Tritt nach einer Mängelbeseitigung erneut Schimmel auf, muss der Mieter das dem Vermieter mitteilen, sonst verliert er seinen Anspruch auf Schadenersatz. Dies entschied jetzt das Amtsgericht München (AZ 431 C 20886/11).
Die Vorgeschichte: Im Juli 2010 bildete sich in der Wohnung eines Münchner Ehepaares Schimmel in allen Räumen, nur der Flur blieb verschont. Der Hausmeister behandelte den Befall mit einem Schimmelbeseitigungsspray – zunächst erfolgreich.
Im Januar 2011 kam der Schimmel zurück. Die Mieter meldeten dies dem Vermieter. Der beauftragte einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung. Die Mieter teilten dem Vermieter schriftlich mit, dass der Schimmel zwar weg sei, sie aber befürchten, das er wieder auftritt. Darum behielt sich das Paar ein außerordentliches Kündigungsrecht vor.
Tatsächlich – schon im März des gleichen Jahres schimmelte es wieder, diesmal im Bad der Wohnung. Die Mieter kündigten fristlos und räumten die Wohnung. Vom Vermieter verlangten sie Erstattung der Umzugskosten von 500 Euro, der Maklerkosten für die neue Wohnung von 1713 Euro und Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte von 101 Euro.
Der Vermieter weigerte sich zu zahlen. Von dem neuen Mangel hatte man ihm nichts berichtet, er hätte sich sonst um die Beseitigung gekümmert.
Die Mieter klagten vor dem Amtsgericht. Die Richterin wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe nicht, da der erneut aufgetretene Mangel dem Vermieter nicht angezeigt worden war.