Rolls-Royce Crash: Staat muss nicht zahlen

Für den Schaden beim Zusammenstoß zweier Rolls-Royce vor einem Münchner Luxus-Hotel muss nicht der bayrische Steuerzahler aufkommen.
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Ein Rolls Royce 200EX. In München hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Staat nicht für den Schaden eines Rolls Royce-Fahrers aufkommen muss. (Symbolbild)
dpa Ein Rolls Royce 200EX. In München hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Staat nicht für den Schaden eines Rolls Royce-Fahrers aufkommen muss. (Symbolbild)

Für den Schaden beim Zusammenstoß zweier Rolls-Royce vor einem Münchner Luxus-Hotel muss nicht der bayrische Steuerzahler aufkommen.

München - Das Oberlandesgericht München hat am Freitag die Klage eines Autohändlers abgewiesen, der den Freistaat im Wege der Amtshaftung zur Kasse bitten wollte, weil die Polizei den für den Unfall verantwortlichen Geschäftsmann aus Dubai hatte ausreisen lassen (Az.: 1 U 1002/13).

„Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist in Deutschland immer noch Sache des einzelnen Bürgers“, hatte die Vorsitzende bereits in der Verhandlung deutlich gemacht. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Der schwarze Rolls-Royce-Coupé des Autohändlers stand am 28. Juli 2009 vor einem Luxus-Hotel, als der Besucher aus Dubai eine Parklücke für seinen goldenen Rolls-Royce Phantom entdeckte und bei einem rasanten Wendemanöver auf das andere Luxusauto stieß. Der Unfallfahrer verschwand in der Nobelherberge und meldete sich erst am nächsten Tag bei der Polizei. Die hatte seinen Wagen abschleppen lassen und verlangte für die Herausgabe 1500 Euro, um die zu erwartende Strafe für die Unfallflucht zu sichern. Dann ließen die Beamten den Geschäftsmann ziehen. Das hätten sie nach Ansiht des Klägers aber nicht tun dürfen, ohne die Versicherung für den Wagen zu kontrollieren. Tatsächlich war der Rolls-Royce des Arabers nicht versichert.

Der Autohändler wollte vom bayerischen Staat gut 20 000 Euro Ersatz für Reparatur und Wertminderung, die er in Dubai nicht eintreiben konnte. Er unterlag schon in erster Instanz und bekam nun auch vom OLG den Bescheid, für einen Anspruch fehle es an der Grundlage.

 

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