Reise gebucht: Falscher Verwendungszweck führt zu hohen Kosten

Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hat Ärger mit einem Münchner Reiseveranstalter: Zwar hat das Paar das Geld für eine Türkei-Reise fristgerecht überwiesen - dabei aber den falschen Verwendungszweck angegeben.
München - Wer bei der Überweisung für einen Urlaub den falschen Verwendungszweck angibt und die Reise aus diesem Grund nicht antreten kann, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. So lautet ein Urteil des Amtsgerichts München.
Streit um Geld für Türkei-Reise landet vor Gericht
In dem konkreten Fall hat das Gericht die Klage eines Ehepaars aus Wuppertal gegen einen Münchner Reiseveranstalter abgewiesen. Das Paar hatte auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises für eine Türkei-Reise von 1.420,46 Euro sowie auf Schadensersatz "wegen entgangener Urlaubsfreuden" von mindestens 1.990 Euro geklagt. Ein Streitwert also von insgesamt 3.410,46 Euro.
Die Familienreise - für das Paar und ihre fünf Kinder - wurde auf zwei Buchungsvorgänge, einmal auf den Namen des Vaters und einmal auf den Namen eines der Kinder, aufgeteilt. Die Kläger nannten bei den Überweisungen des Reisepreises für die Eltern im Verwendungszweck statt der Buchungsnummer die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Beklagten.
Dadurch war es dem Reiseveranstalter nicht möglich, die Zahlungen der Buchung "Eltern" zuzuordnen. Was zur Folge hatte, dass er die Buchung am 3.8.2017 wegen rückständiger Zahlungen stornierte. Am 4.8 2017 legte das Paar der Beklagten die Überweisungsbelege dann vor.
Doch es änderte nichts. Da so kurzfristig für die Eltern kein Ersatzflug mehr gefunden werden konnte, wurde die Buchung für die fünf Kinder auf Wunsch der Kläger am 14.8.2017 ebenfalls storniert. Die Reise fand nicht statt.
München: Kläger will Schadensersatz von Reiseveranstalter
Von den Anzahlungen hat die Beklagte aus Kulanz insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.559,54 Euro zurückbezahlt. Nicht an die Kläger zurückbezahlt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.420,46 Euro, den die Beklagte an Flugunternehmen, Hotel und Reisebüro zahlen musste.
In dem Prozess behaupteten die Kläger, dass sie keinerlei Mahnungen von der Beklagten erhalten hätten. Außerdem hätte der Beklagten eine Zuordnung der Zahlungen trotz der falschen Angaben im Verwendungszweck möglich sein müssen.
Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zahlungen für die Buchungen aufgrund der Vielzahl von eingehenden Zahlungen so nicht zugeordnet werden konnten. Die Kläger seien auch wiederholt gemahnt worden. Die Mahnungen seien an das Reisebüro geleitet worden. Dieses habe bestätigt, dass die Mahnungen an die Kläger weitergegeben wurden. Die Stornierung sei erst erfolgt, nachdem die Kläger auch auf die Mahnungen nicht reagiert hätten.
Das Gericht vernahm in zwei Beweisterminen drei Mitarbeiter der Beklagten und einen Mitarbeiter des Wuppertaler Reisebüros als Zeugen.
München: Reiseveranstalter bekommt Recht
Der Reiseveranstalter bekam am Ende Recht. Das Gericht urteilte: "Die Beklagte hat diese Summe zu Recht einbehalten, weil die Reisen aufgrund eines Verschuldens der Kläger nicht durchgeführt werden konnten. Nach der Durchführung einer umfangreichen und relativ zeitintensiven Beweisaufnahme hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Kläger verantwortlich dafür sind, dass die Zahlungen nicht zugeordnet werden konnten."
Und weiter: "Zunächst haben die Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verwendungszweck der Überweisung entgegen dem eindeutigen Hinweis auf der Rechnung und der Buchungsbestätigung die Steuernummern der Beklagten angegeben. Die Zuordnung der Zahlungen war hierdurch bereits deutlich erschwert. (...)"
Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Kläger - entgegen dem Vortrag in der Klageschrift - von dem Reiseveranstalter angemahnt wurden.
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