Rechtsradikale Dateien auf Computer – Polizist entlassen

Er besaß Dopingmittel und hatte in seinem Computer Dateien mit rechtsradikalem Inhalt. Das hat einen Münchner Polizeibeamten nun den Job gekostet.
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Doping, Reichskriegsflagge, Hitlergruß: Für das Verwaltungsgericht drei gute Gründe für eine Entlassung aus dem Polizeidienst.
dpa Doping, Reichskriegsflagge, Hitlergruß: Für das Verwaltungsgericht drei gute Gründe für eine Entlassung aus dem Polizeidienst.

München - Er wurde am Dienstag vom Verwaltungsgericht München auf Antrag seiner Behörde entlassen. Das Gericht sprach von schweren Dienstvergehen. Der zuvor schon suspendierte Beamte ist 2012 für den Besitz von Dopingmitteln zu 4.800 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Schwerer wogen für die Entscheidung der Disziplinarkammer Dateien mit rechtsradikalem Inhalt, die während des Strafverfahrens in seinem Computer gefunden wurden (Az.: M 13 DK 14.5767).

Der jetzt 30-jährige Polizeimeister geriet 2010 ins Visier seiner Kollegen durch die Telefonüberwachung eines Dealers, der ihm Anabolika verschaffte. Es kam zu einer Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahmung seines Computers. Dort fanden sich Dateien mit rechtsradikalem Inhalt, darunter ein Bild, das den jungen Beamten mit zum Hitlergruß erhobenem Arm im Kreise von Nazis vor der Reichskriegsflagge zeigt.

 

Acht Jahre lang rechtsradikales Material heruntergeladen

Das Bild sei vor zehn Jahren bei einer Geburtstagsfeier entstanden, und er sei damals im Vollrausch gewesen, verteidigte sich der 30-Jährige. Andere Dateien habe er für eine Facharbeit über die Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung heruntergeladen. Diese Arbeit war im September 2005 abgeschlossen. Die beanstandeten Dateien stammen aus den Jahren 2001 - vor dem Eintritt in den Polizeidienst - bis 2009. Damit seien die Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten belegt, sagte eine Vertreterin der Disziplinarbehörde.

Das Gericht sah es ebenso. Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilung und der gefundenen Dateien sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerechtfertigt. Die Disziplinarkammer begründete die Höchstmaßnahme auch mit dem beeinträchtigten Ansehen der Behörde und der Störung des Vertrauens der Öffentlichkeit durch das Verhalten des Beamten.

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