Radlerin im Recht: Geschäft hätte im Winter streuen müssen

Eine Fahrradfahrerin (54) aus der Nähe von München hat vor Gericht geklagt, nachdem sie auf einer rutschigen Stelle vor einem Supermarkt gestürzt ist. 
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Die Streupflicht greift nicht nur bei Schnee - auch eisige Flächen können gefährlich sein.
imago/Frank Sorge (Symbolfoto) Die Streupflicht greift nicht nur bei Schnee - auch eisige Flächen können gefährlich sein.

Eine Fahrradfahrerin (54) aus der Nähe von München hat vor Gericht geklagt, nachdem sie auf einer rutschigen Stelle vor einem Supermarkt gestürzt ist. 

München - Eine 54-Jährige aus Grasbrunn, die mit dem Fahrrad auf einer glatten Fläche vor einem Supermarkt in Neukeferloh im März vor drei Jahren gestürzt war, hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Wie das Amtsgericht München am Freitag mitteilte, bekam die Frau im Streit gegen die beklagte Unternehmerin Recht.

Die Klägerin sei damals auf dem Weg zum Einkaufen gegen 8 Uhr in der Früh mit ihrem Fahrrad vor dem Radstellplatz des Supermarktes gestürzt. "Die Mindesttagstemperatur betrug in München 0,4 Grad Celsius", heißt es in der Mitteilung des Amtsgerichts zu dem besagten Fall. Die Klägerin hat sich demnach an der Hand verletzt - sie habe noch immer Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen oder beim Händedruck und könne die Hand noch nicht wieder zur Faust ballen. 

Streupflicht, wenn Glätte nicht ausgeschlossen werden kann

Zwar seien Straßen und Wege zum Zeitpunkt des Unfalls im Wesentlichen frei von Schnee und sonstigen Beeinträchtigungen gewesen, wie die Klägerin bestätigt habe. Es habe jedoch am Vortag geregnet und sei über Nacht sehr kalt gewesen, weshalb sie vorsichtig gefahren sei. Doch, so heißt es weiter in der Mitteilung des Gerichts zu dem Vorfall: Bei der Anfahrt des Fahrradstellplatzes in der Nähe des Eingangs zu dem Supermarkt sei sie auf eine nicht erkennbare, etwa drei mal drei Meter große Fläche überfrorener Nässe geraten. Es sei nicht gestreut gewesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil unter anderem so: "Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Winterdienst wurde unstreitig auf die Beklagte übertragen. Ihrer Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen."

Die Beklagte wäre an diesem Tag verpflichtet gewesen, eine Kontrolle an dieser Stelle durchzuführen und bei Feststellung der Glättestelle zu streuen. Denn, so hieß es zudem auch in der Begründung: "Es handelt sich um ein Datum Anfang März. Zu dieser Zeit ist allgemein der Winter in München und Umgebung noch nicht vorbei. Es kann zu Schnee und Eisglätte kommen. Bei der konkreten Temperatur an diesem Tag war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es an einzelnen Stellen glatt sein kann. (...)"

Die Beklagte, die den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege im Vergleich mit privaten Anliegern zudem erhöhten Sorgfaltspflichten.

Lesen Sie auch: Kampf gegen die Schneemassen: Diese Tipps können helfen

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