Prozess: Münchnerin mindert Miete wegen Baulärm

München - Auch in der lärmenden Stadt kann ständiger Baulärm ein Grund zur Mietminderung sein. Das hat das Amtsgericht entschieden. Der zuständige Richter wies die Klage einer Vermieterin nahezu vollständig ab, die den einbehaltenen Mietanteil der Mieterin einforderte.
Der Fall: Die Münchnerin bewohnt in der Maxvorstadt eine Drei-Zimmer-Wohnung. Sie minderte die Mietzahlungen von knapp 1.000 Euro monatlich in den Monaten von Oktober 2015 bis Juni 2016 um insgesamt 1.536, 98 Euro. Ihre Begründung: Der unzumutbare Lärm und Dreck einer benachbarten Großbaustelle. Dort wurde zunächst eine Fabrik abgerissen, um Platz für den Bau von mehr als 100 neuen Wohnungen zu schaffen.
Lärmprotokoll gibt den Ausschlag
Die Frau hatte schlauerweise ein detailliertes Lärmprotokoll erstellt, um die Belästigung zu beweisen. Dazu lieferte sie dem Gericht Fotos der Baustelle und das Ergebnis einer eigenen mehrtägigen Schallmessung. Doch die Vermieterin mag das nicht einsehen. Die gesetzlichen Bauvorschriften seien eingehalten worden. Außerdem habe sie selber ja die benachbarte Baustelle gar nicht verhindern können. Es habe schließlich eine Baugenehmigung gegeben.
Ein zentrales Argument der Klage: In einer Großstadt müsse mit Bautätigkeiten gerechnet werden. Die Mieterin habe ja ganz bewusst eine Wohnung neben einer schon stillgelegten Fabrik angemietet. Die "unwesentlichen und ortsüblichen Immissionen" seien von der Beklagten hinzunehmen.
Gutachter bestätigt Unzumutbarkeit
Der Amtsrichter schaltete einen Gutachter ein, der die unzumutbare Lärmbelästigung bestätigte. Das Urteil: Die Miete könne laut BGB gemindert werden, "wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert".
Das gelte auch für spätere Belästigungen und für Großstädte wie München. Im vorliegenden Fall sei eine Minderung von 30 Prozent für die erste Bauphase, sowie eine von 25 Prozent für die zweite Bauphase angemessen. Als die Frau 1997 einzog, habe die Fabrik zudem noch nicht leer gestanden, so dass sie auch nicht mit dem Abriss rechen musste.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.