Prozess in München: Schaut das Marco's zu sehr nach H'ugo's aus?
München - Weit über 30 Millionen Ergebnisse liefert Google, wenn man in der Suchzeile eingibt: Soup of the day - Champagne. Trotzdem findet sich der Schriftzug auf der Liste der Designelemente, die ein Rosenheimer Wirt beim Restaurant von Ugo Crocamo am Promenadeplatz abgekupfert haben soll.
Der Promiwirt - beziehungsweise die Hugos GmbH - klagt vor dem Amtsgericht gegen das Restaurant Marco's. Die Klägerin bezieht sich auf verletzte Urheber-, Design- und Wettbewerbsrechte. Das Gesamtkonzept sei von den H'ugo's-Restaurants geklaut. "Da wissen Sie gar nicht, in welchem Lokal Sie stehen", beschreibt es einer der Anwälte.
Es ginge ja nicht um einzelne Stühle oder Tische, sondern um das Gesamtkonzept. Das in dem Antrag ans Gericht dann wiederum mit Einzelelementen, wie der Ringbuchbindung der Speisekarten oder Ideen, wie dem Valentine's Special, aufgeschlüsselt wird.
Richter: Nachahmen ist nicht verboten
Die goldene Theke, Tische, Stühle - bis hin zu den Toiletten, findet sich die Klagepartei in einer Kopie des eigenen Hauses, bzw. der eigenen Häuser wieder. Tatsächlich sieht das Marco's durchaus aus, als hätte man hier Inspiration in München gefunden.
Die Kammer indes ist von den Klagepunkten wenig überzeugt. Mehrmals macht der Vorsitzende deutlich, dass die Klage rechtlich wenig Aussicht auf Erfolg habe. Zwar verstehe man die Erbostheit des Klägers ob der Ähnlichkeiten - Nachahmen erlaube der Gesetzgeber aber grundsätzlich.
Über die Wettbewerbssituation könne man wohl schon streiten, allerdings sei es zweifelhaft, dass die Analogien, die der Kläger zieht, greifen würden. Und spätestens mit dem deutlich anderen Namen "Marco's" sei wohl jedem Gast klar, dass er nicht in einem H'ugo's speist.
Anwälte wollen Vorwürfe neu formulieren
Ein unikales, elaboriertes Designkonzept sieht auch der Anwalt des Beklagten nicht im H'ugo's. Er argumentiert: Der Promiwirt lebt von den Promis. Und um Promis zu sehen, würden die Münchner nicht nach Rosenheim fahren.
Ohnehin, so räumen es auch die Kläger-Anwälte ein, ist der Antrag ans Gericht noch überarbeitungswürdig. Man wolle es noch mal mit einer anderen Formulierung der Problemlage versuchen. Die Kammer fragt noch einmal nach, ob der Kläger nicht eventuell doch von einer weiteren Verfolgung der Ansprüche absehen wolle. Aus Sicht der Kammer würden sich die Ansprüche wohl auf das Design in den Toiletten beschränken.
Die Anwälte des Beklagten können sich höchstens die Entfernung einzelner Elemente in der Inneneinrichtung vorstellen. Damit a Ruah is.
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