Prozess in München: Radlerin klagt gegen Reiter

München - Wer ein Pferd überholt, der sollte das in gebührendem Abstand tun - das zumindest ist die Lektion, die man aus einem gestrigen Gerichtsverfahren ziehen könnte. Geklagt hatte eine Fahrradfahrerin gegen einen Reiter.
Beim Überholen des Pferdes war sie im Englischen Garten gestürzt - und verlangte unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro plus Anwaltskosten. Doch vor Gericht scheiterte die Radfahrerin.
Der Unfall geschah bereits im vergangenen Sommer. Am 16. Juli 2019 radelte die spätere Klägerin auf dem Gehweg an der Gyßlingstraße, dort, wo die Straße per Unterführung unter dem Isarring hindurchführt. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem Achal-Tekkiner. Auch er war auf dem Gehweg unterwegs.
Fahrradfahrerin überholt Pferd - und stürzt
Die Radlerin, so schildert sie es vor Gericht, klingelte und wollte überholen. Dabei kam sie mit dem Vorderreifen an einen leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg und stürzte. Sie brach sich dabei den linken Oberschenkelhals. Strittig ist, ob das Pferd nach links, also zur Radlerin hin, zog, während diese überholte. Die Klägerin argumentierte, dass sie deshalb ausweichen musste - und am Randstein hängen blieb.
Der Reiter hingegen wies diesen Vorwurf zurück. Es stand also Aussage gegen Aussage. Weder die eine, noch die andere Darstellung schien dem Gericht glaubwürdiger. Es wies also die Klage ab - denn der Klägerin ist es nicht gelungen, ihren Vorwurf genügend zu untermauern. Unerheblich, so das Gericht, sei es auch gewesen, dass der Reiter sich auf dem Gehweg befand - obwohl dieser nicht für den Reitsport freigegeben war. Das bloße Reiten habe sich letztlich nicht auf den Unfallhergang ausgewirkt, so das Gericht.
Außerdem sei die Radlerin ja selbst auf einem Gehweg unterwegs gewesen - auch das ist nicht erlaubt. Zu guter Letzt fügte das Gericht noch an, dass die Klägerin keine Ansprüche habe, da ihr auch eine Mitschuld an dem Unfall gegeben werden könnte. Schließlich habe die Radfahrerin das Pferd mit einem Abstand zwischen 30 und 40 Zentimetern überholt. Viel zu wenig, so das Gericht. Es hätten mindestens 1,50 bis zwei Meter sein müssen.