Prozess: 14 cm entscheiden den Streit um ein Wohnmobil

Zu hoch für den Rücktransport? Um diese Frage kreist die Klage eines Mannes, der die Kosten von seiner Autoversicherung erstattet haben will.
John Schneider
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Die Höhe eines Wohnmobils ist ein wichtiger Punkt bei der Klage gegen die Versicherung. (Symbolbild)
Die Höhe eines Wohnmobils ist ein wichtiger Punkt bei der Klage gegen die Versicherung. (Symbolbild) © Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa/dpa

München - In Bellinzona war Schluss. Wegen eines Motorschadens blieb das Wohnmobil eines Badeners liegen. Nichts ging mehr, das Fahrzeug musste zurück nach Hause transportiert werden. Kein Problem, denn für diesen Fall hatte der Mann ja eine Versicherung abgeschlossen.

Doch im Versicherungsvertrag steht, dass die Kosten für den Rücktransport nur dann erstattet werden, wenn das Wohnmobil nicht höher als 3,20 Meter ist. Das aber bestreitet die Münchner Versicherung und zahlt die geforderten 2.499 Euro nicht. Der Mann klagt daraufhin beim Amtsgericht. Und bekommt Recht.


Der Hintergrund: Das Wohnmobil des Klägers blieb im Juni 2019 wegen eines Motorschadens in der Schweiz bei Bellinzona liegen. Der Kläger telefonierte mit der Versicherung wegen des Rücktransports und beauftragte daraufhin eine Drittfirma, sein Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Kostenpunkt: 2.499 Euro.

Laut den Versicherungsbedingungen sind die Kosten eines Fahrzeugtransports für Wohnmobile bei Überschreitung einer Höhe von 3,20 Meter einschließlich Ladung aber nicht versichert.

Im Einzelfall muss ausgemessen werden

Der Kläger meint nun, dass sein Wohnmobil, nachdem er die Dachklimaanlage abgebaut, den Reifendruck reduziert und die Luftfederung abgelassen hatte, nur noch 3,06 Meter hoch gewesen sei.

Die Versicherung hält dagegen: Der Transport des Wohnmobils des Klägers sei nicht versichert, da es laut Fahrzeugschein 3,40 Meter hoch sei. Auf die Höhe im demontierten Zustand komme es gar nicht an.

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Die Amtsrichterin ist anderer Meinung. Sie verdonnert die Versicherung zur Erstattung der Transportkosten. Und zwar weil in einer Vertragsklausel steht, dass der Ausschluss ab "einer Höhe von 3,20 Meter einschließlich Ladung" greift. Angaben zur Höhe der Ladung können aber in den Fahrzeugpapieren gar nicht enthalten sein. Deshalb muss im Einzelfall gemessen werden. Für die Version des Klägers spricht zudem, dass die Transportfirma keine Zusatzkosten wegen Überhöhe geltend gemacht hat.

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4 Kommentare
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  • Snork am 31.12.2020 13:11 Uhr / Bewertung:

    Ich hoffe sehr, dass auch mal Leute gegen diesen komischen Verein von der Hansastrasse klagen ud gewinnen. Die versprechen schon seit vielen Jahren Leistungen die sie gar nicht erbringen wollen weil sie angeblich teuer sind, dafür bekommen viele Leistungen die ihnen gar nicht zustehen, nur weil sie laut genug schreien. Eine in den AGB festgelegte Leistung nicht zu bekommen geht über die Autoversicherung deutlich günstiger.

  • Cosa am 01.01.2021 08:17 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Snork

    die von der Hansa Strasse sind doch nur hinterhältig und versuchen Ihre Gesellschaftspolitische Stellung hervorzuheben und zu nutzen. Dem ADAC einschliesslich der Hintermänner der Versicherungsgesellschaften die aus anderen Gründen hohe und billige Versicherungsabschlüsse brauchen sollte man die Geschäftstätigkeit entziehen. Auf die scheinbar günstigen gelben Engel kann man verzichten . Wenn es den für die Pannenhilfe den ADAC nicht geben sollten entstehen andere Marktteilnehmer.

  • Sarkast am 31.12.2020 08:48 Uhr / Bewertung:

    Typisch Versicherung.
    Erstmal prüfen, wie sie sich um die Zahlung drücken können mit fadenscheinigen Argumenten.
    Dann sehen wir weiter.
    Soll der Versicherte doch klagen.
    Mit unserem Heer an Winkeladvokaten machen wir den fertig...

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