Promi-Gattin beim Shoppen fotografiert: 3.000 Euro Strafe

Wo liegen die Grenzen der Promi-Berichterstattung? Mit dieser Frage musste sich das Münchner Amtsgericht befassen, nachdem die Frau eines bekannten Moderators eine Klatsch-Journalistin verklagt hatte.
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Das Amtsgericht München stellt klar: Längst nicht jedes Paparazzi-Foto darf veröffentlicht werden.
dpa Das Amtsgericht München stellt klar: Längst nicht jedes Paparazzi-Foto darf veröffentlicht werden.

München – Der Fall liegt mittlerweile ein knappes Jahr zurück und wurde nun vom Amtsgericht verhandelt. In einer Ausgabe im Dezember 2015 hatte eine Münchner Zeitung Fotos von der Ehefrau eines Moderators abgedruckt, auf denen die Dame beim Einkaufen zu sehen war. Dagegen war die Betroffene unter Berufung auf das Kunsturhebergesetz vorgegangen.

Sie führte an, dass sie selbst keine Person des öffentlichen Lebens sei und daher nicht ohne ihre Einwilligung bei Erledigungen des Alltags abgelichtet werden dürfe. Das sah auch das Gericht so.

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Es betonte zwar, dass Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Das seien beispielsweise Bilder, die von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sind, wie Aufnahmen von Sportveranstaltungen. Der Bereich der Zeitgeschichte sei auch erfasst, wenn die Berichterstattung oder die Bilder eine Person betreffen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. 

Der Text zu den Fotos war "nicht gerade schmeichelhaft"

Der von der Angeklagten Redakteure veröffentlichte Artikel betreffe allerdings kein solches Ereignis der Zeitgeschichte und sei auch von keinem generellen Informationsinteresse gedeckt. Die Frau des Moderators sei keine Person, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe. "Sie ist lediglich die Begleitperson eines Prominenten", so das Gericht. Daher hätte man gar keine Paparazzi-Fotos von ihr machen dürfen.

Erschwerend komme hinzu, dass die Aufnahmen ganz offensichtlich heimlich gemacht wurden: Die Frau schaue auf keinem der Bilder in die Kamera. "Es ist ersichtlich, dass sie von den Fotoaufnahmen gar nichts mitbekommen hat und diese folglich heimlich gemacht wurden. Die Geschädigte ist offensichtlich privat unterwegs", so das Urteil weiter.

Das Gericht verurteilte die Redakteure daher zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro. Bei der Strafhöhe berücksichtigte das Gericht "dass es aber immerhin nicht um Lichtbilder aus der Intimsphäre der Betroffenen geht." Zu Lasten der Journalisten wertete das Gericht, dass die Aufnahmen sich weit verbreitet haben und dass der begleitende Kommentar "an manchen Stellen auch nicht gerade schmeichelhaft" für die Geschädigte und ihren Ehemann gewesen sei.

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