Parkscheiben-Irrsinn in München: Eine Gelddruckmaschine
München - Siegfried R. hat sich extra frei genommen und ist 100 Kilometer gefahren, um einen alten Schulfreund an der Dietramszeller Straße zu besuchen. Sie sind zum Frühstück verabredet. Als er am 8. März kurz vor acht Uhr morgens dort ankommt, stellt er mit bestem Wissen und Gewissen seine Parkscheibe ein, "so, wie es die Straßenverkehrsordnung verlangt nach Ankunftszeit: auf 8 Uhr", sagt R.
Er legt die Parkscheibe gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe, schließt ab und geht frühstücken. Die Parkscheibenpflicht beginnt hier ab 9 Uhr. Vier Stunden darf man maximal stehenbleiben. Als er zu seinem Auto zurückkommt, steht er vor einem Rätsel: Ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro klemmt unter seinem Scheibenwischer. Es ist 11 Uhr. Siegfried R. kann es nicht glauben: War das ein Scherz?
Strafe, weil Parkscheibe zu früh eingestellt ist
R. kontrolliert den Strafzettel: Er ist ganz sicher für ihn ausgestellt. Begründung: "Sie parkten im Bereich einer Parkraumbewirtschaftungszone, ohne die Parkscheibe richtig eingestellt zu haben. Parkscheibe auf Uhrzeit: 20 Uhr." R. kann das nicht fassen. Da hält er sich an Recht und Ordnung und wird dafür bestraft. Siegfried R., selbst Polizeibeamter, schreibt nun an das zuständige Kreisverwaltungsreferat (KVR) und beruft sich auf die Straßenverkehrsordnung (StVO): § 13 Abs. 2 Satz 2.
Darin heißt es: "Wird im Bereich ... einer Parkraumbewirtschaftungszone ... die Benutzung einer Parkscheibe ... vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt, soweit das Fahrzeug eine gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt."
Das KVR beruft sich auf ein Urteil von 1977
"Der Zeitpunkt des Anhaltens, der ist doch entscheidend", denkt sich R. Und siehe da: Das KVR erlässt ihm die Strafgebühr, als er sich schriftlich wehrt. Aber: Nicht etwa, weil R. recht habe, sondern, weil es sich um seinen allerersten Verstoß handele, heißt es in der schriftlichen Antwort. Das KVR beruft sich auf ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG, 2 Ob OWi 61/77), das 42 Jahre alt ist. Darin heißt es im weitesten Sinne, man solle die Parkscheibe immer auf die Uhrzeit einstellen, die dem Beginn der Parkscheibenpflicht entspricht, plus eine halbe Stunde. Demnach hätte R. seine Parkscheibe auf 9.30 Uhr stellen sollen, weil die Parkzone an der Dietramszeller Straße um 9 Uhr beginnt, so heißt es in dem Schreiben.
Der Polizeibeamte wendet sich an die AZ. Schließlich, so sein Gedanke, erhalten wahrscheinlich tausende Münchner diesen Strafzettel, wegen einer zu früh gestellten Parkscheibe. "Bei zehn Euro wehrt sich doch kaum jemand. Ich hatte den Verdacht, dass das KVR hier eine komfortable Einnahmequelle entdeckt hatte", sagt R., was das KVR in einem Antwortschreiben an ihn vehement bestreitet.
635.000 ausgestellte Verwarnungen pro Jahr
Bleibt die Frage: Wie schätzt ein Verkehrsrechtsexperte das alles ein? Siegfried Spatzl, Fachanwalt für Verkehrsrecht, hört von so einem Fall zum ersten Mal. Regelung und Rechtsspruch findet er widersprüchlich. "Mich wundert es, dass der Richter des BayObLG so entschied. Er stellte sich über den Gesetzgeber", sagt Spatzl, denn "eigentlich lässt die StVO überhaupt keinen Interpretationsraum zu. Man soll nach §13 StVO seine Parkscheibe gemäß der Ankunftszeit stellen." Zudem findet es Spatzl seltsam, dass sich das KVR in seiner Praxis auf das Urteil von 1977 bezieht. Er empfiehlt, hier den letzten Satz zu lesen. "Dort ist die Rede von einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum", sagt Spatzl, wonach man R. erst gar nicht den Strafzettel hätte ausstellen müssen. Der Anwalt hat einen Verdacht: "Vielleicht hat das KVR da eine Gelddruckmaschine entdeckt."
Der Verdacht lässt sich nicht erhärten. Wie viele 10-Euro-Strafzettel in München wegen einer "zu früh" eingestellten Parkscheibe ausgestellt wurden, wird beim KVR nicht aufgelistet. Klar ist: Jährlich stellt die Kommunale Verkehrsüberwachung bis zu 635.000 Verwarnungen wegen Parkverstößen aus. 39 Prozent hiervon (etwa 240.000) haben die Höhe von 10 Euro – ein kleiner Teil (etwa 3.900 oder 1,6 Prozent) davon wegen einer falsch eingestellten Parkscheibe.
Wichtige Regeln rund um die verstellbare Uhr
Die pinke Parkscheibe: Sieht witzig aus, ist aber nicht zulässig. Wer sie verwendet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Form und Farbe klar geregelt: Eine Parkscheibe muss blau-weiß, elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Eine Online-Petition, auch andere Farben zuzulassen, scheiterte.
Zettel mit Ankunftszeit: Ein Mythos, der sich hartnäckig hält: Oft wird erzählt, dass ein Zettel mit Ankunftszeit reicht, falls keine Parkscheibe im Auto ist. Doch die Realität sieht anders aus. Ein Zettel ist keine Parkscheibe. Kontrolleure dürfen bei handschriftlicher Ankunftszeit einen Strafzettel ausstellen. Doch die Erfahrung zeigt: Häufig wird ein Auge zugedrückt.
Digitale Parkscheibe: Seit 2005 sind in Deutschland digitale Parkscheiben erlaubt. Aber hier gelten sehr strenge Regeln. Die digitalen Anzeigen müssen amtlich zugelassen sein und das Verkehrszeichen 314 tragen: Weißes P auf blauem Hintergrund mit weißem Rahmen. Die gut sichtbaren Zahlen auf dem Display müssen mindestens zwei Zentimeter hoch sein. Die Uhr darf sich selbst nicht nachstellen und "mitlaufen", nachdem man angehalten hat, um die Parkzeit zu verlängern.
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