Pannenhilfe nach Suff-Fahrt: Keine kostenlose ADAC-Leistung

München – Zugetragen hat sich der Unfall bereits am 3. Februar 2016 in Königswinter. Kurz vor Mitternacht war der Mann zu schnell unterwegs und kam in Folge dessen von der Straße ab. Am Straßenrand rammt er schließlich ein geparktes Fahrzeug. Eine von der Polizei angeordnete Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille.
Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde schließlich auf Vermittlung des ADAC von einem Abschleppunternehmen in der Gegend abgeschleppt. Die Kosten dafür wollte der Unfallverursacher aber nicht tragen. Er versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte jedoch die Übernahme der Kosten ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem ADAC im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Auch der Automobilclub lehnte die Kostenerstattung ab.
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Es kam schließlich zum Prozess in München – dem Sitz des ADAC. Der Kläger argumentierte, dass in den Mitgliedschaftsbedingungen nicht klar definiert sei, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage allerdings ab. Der Kläger muss die Kosten tatsächlich selbst tragen.
Wer sich betrunken hinters Steuer setzt, verwirkt seine Mitgliedsrechte
Die Begründung ist ebenso simpel wie einleuchtend: Nach Ziffer 5 Buchstabe d der Mitgliedschaftsbedingungen des ADAC gilt die Kostenfreiheit nicht gelten für Schäden, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Und dazu zählt eine Suff-Fahrt nun mal.
"Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursachte, liegt (jedenfalls) eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) vor" so die Urteilsbegründung. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Der Automobilclub müsse sein Mitglied nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Das Gericht weiter: "…dies stellt eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlegt, bei der Beklagten Mitglied zu werden".
Das Urteil (Aktenzeichen 122 C 23868/15) ist rechtskräftig.