Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde

Urteil: Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde: "Spieler sind beim Wettkampf chancengleich". Damit ist eine Entscheidung der Stadt aufgehoben worden.
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Paintball ist laut Gericht – nun auch in Lindau – „nur am Tag erlaubt und nur von erwachsenen Vereinsmitgliedern“ zu spielen.
Daniel von Loeper Paintball ist laut Gericht – nun auch in Lindau – „nur am Tag erlaubt und nur von erwachsenen Vereinsmitgliedern“ zu spielen.

Urteil: Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde: "Spieler sind beim Wettkampf chancengleich". Damit ist eine Entscheidung der Stadt aufgehoben worden.

München/Lindau – Paintball verstößt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) nicht gegen die Menschenwürde. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az. 15 BV 09.2719) hervor. Die Richter hoben damit eine Entscheidung der Stadt Lindau auf, die im Jahr 2007 den Bau einer Paintball-Halle verboten hatte. Das Spiel, bei dem zwei gegnerische Mannschaften mit farbigen Gelatine-Kugeln aufeinander schießen, simuliere „Tötungshandlungen“, hatte die Stadt erklärt. Und dies widerspreche „dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der deutschen Gesellschaft“.

Der VGH in München sah das anders und bestätigte mit seinem Urteil vom 27. November 2012 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg aus dem Jahr 2009 (Az.: Au 4 K 07.1166). Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt verpflichtet, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erlauben: Das Spiel ist nur am Tag erlaubt und nur erwachsene Vereinsmitglieder dürfen mitmachen.

In einer umfassenden Bewertung kam der VGH zu dem Ergebnis, dass Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Weil die Spieler sich beim Wettkampf chancengleich gegenüberstünden, könne nicht von einer entwürdigenden Behandlung die Rede sein. Außerdem entscheide jeder Spieler freiwillig, ob er teilnehme. Ob das Paintball-Spiel als moralisch verwerflich eingestuft werden könne, sei nicht relevant. Damit könne eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde nicht begründet werden. Das Urteil hatte am Mittwoch zuerst die Landesanwaltschaft Bayern veröffentlicht.

 

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