Gericht bestätigt: Weiterverkauf von Wiesn-Reservierungen bleibt verboten

Juristischer Erfolg für die Ochsenbraterei:Das Oberlandesgericht verbietet auch in der Berufung einer Agentur den Weiterverkauf von Tischreservierungen für die Wiesn.
John Schneider und Britta Schultejans |
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Tischreservierungen auf dem Oktoberfest dürfen nicht kommerziell weiterverkauft werden. (Symbolbild)
Tischreservierungen auf dem Oktoberfest dürfen nicht kommerziell weiterverkauft werden. (Symbolbild) © IMAGO / Ralph Peters

München - Für Wiesn-Wirtin Antje Schneider dürfte es eine große Genugtuung sein: Ihre Klage gegen eine Agentur, die Tischreservierungen für die Ochsenbraterei weiterverkaufte, war auch in der zweiten Instanz in großen Teilen erfolgreich.Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG), das am Donnerstag öffentlich gemacht wurde, bleibt der Weiterverkauf von Tischreservierungen verboten. 

Die Betreiber des Festzeltes "Ochsenbraterei" hatten eine Eventagentur verklagt, weil sie Reservierungen von Dritten abkaufte und dann für sehr viel mehr Geld auf einer Online-Seite anbot. Bis zu 3.299 Euro wurden teilweise aufgerufen.

Bis zu 3.299 Euro im Internet verlangt

"Diese Plattformen haben niemals Reservierungen von uns bekommen. Wir geben ganz bewusst keinem Zwischenhändler Reservierungen, da es bei diesen nicht um einen Mehrwert für die Kunden geht", erklärte die Wirtin vor dem ersten Prozess am Landgericht, warum sie Klage erhoben hatte.

Im Zelt selbst kosteten Reservierungen mit Bier und Brotzeit maximal 400 Euro für einen Tisch mit zehn Personen – auf der Online-Plattform der Agentur zwischen 1.990 und 3.299 Euro. Dabei stehe in den Reservierungsbedingungen ausdrücklich, dass ein Verkauf an Dritte unzulässig sei. Wer also solche Reservierungen bei der Agentur kaufe, laufe deshalb Gefahr am Ende ganz ohne Wiesn-Tisch dazustehen.

Kein Schadenersatz für Ochsenbraterei

Genau das war der Grund für das Landgericht, in erster Instanz der Klage stattzugeben. Das Internetangebot sei "irreführend und damit unlauter", hieß es in dem Urteil. "Durch das Angebot spiegelt die Beklagte den Kunden vor, dass sie einen sicher durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung eines Tisches im Festzelt der Klägerin erwerben, was tatsächlich nicht der Fall ist."

Die Agentur hatte mit einem BGH-Urteil von 2008 in Sachen Bundesliga-Tickets argumentiert. Demnach sei grundsätzlich der Erwerb von Dritten erlaubt. Er könne nur in Ausnahmefällen untersagt werden, wenn ein "Schleichbezug" vorliege, also Käufer vorgeschickt werden mit dem Ziel, die Tickets an die Agenturen weiterzuverkaufen, heißt es in einer Stellungnahme. Das sei aber hier nicht der Fall. Doch weder Landgericht noch OLG ließen sich davon überzeugen.

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Die OLG-Richter sahen allerdings, anders als die vorherige Instanz, keinen Anspruch der Ochsenbraterei auf Schadenersatz: "Für die Feststellung einer Schadenersatzpflicht fehlt es vorliegend an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens." Und wo kein Schaden, da auch kein Anspruch auf Auskunft. Die Eventagentur muss also laut dem Urteil der "Ochsenbraterei" nicht sagen, wem sie die Wiesn-Reservierungen abgekauft hat. 

Vielen Wiesn-Wirten ist der Zweitverkauf ein Dorn im Auge. Nach Gerichtsangaben ist es der erste in einer Reihe ähnlicher Fälle, der nun obergerichtlich entschieden worden ist.

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  • Karljörg am 07.07.2022 17:09 Uhr / Bewertung:

    's kunnt ja sonst jeder macha.

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