Oberlandesgericht München: Adeliger Brüder streiten sich um Parkplätze

Ein Zwist unter adeligen Brüdern: Darf der eine Bruder im Innenhof des gemeinsamen Schlosses parken? Das Oberlandesgericht in München urteilt: Er darf.
dpa |
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Das Schloss Ering im Landkreis Rottal-Inn. Die zwei Schlossbesitzer stritten sich vor dem Oberlandesgericht in München um das Parken im Innenhof.
Armin Weigel/dpa Das Schloss Ering im Landkreis Rottal-Inn. Die zwei Schlossbesitzer stritten sich vor dem Oberlandesgericht in München um das Parken im Innenhof.

München - Ein Schloss, zwei blaublütige Brüder und eine Frage, die sie spaltet - darf der eine Bruder im Innenhof des gemeinsamen Schlosses parken? Wo in jüngeren Jahren wohl Eltern einschreiten würden, urteilte am Mittwoch das Oberlandesgericht in München: Der Bruder darf parken.

Vor zwölf Jahren hatte der Ältere dem Jüngeren einen Teil des Schlosses Ering in dem gleichnamigen Ort im Landkreis Rottal-Inn verkauft: Ein Quergebäude, das die beiden Höfe des Schlosses voneinander trennt. Er gestattete aber seinem kleinen Bruder und dessen Familie nicht, auch in den Höfen zu parken. Die wiederum klagten dagegen.

Gericht entscheidet für den Kläger

Vor dem Oberlandesgericht saßen sich die Geschwister am Mittwoch mit ihren Anwälten gegenüber und zankten: Das Parken sei durch das Mitnutzungsrecht der beiden Innenhöfe im Kaufvertrag abgedeckt, argumentierten die Kläger. Es sei nicht mehr wie früher, hielt der Ältere dagegen: "Heute muss ich schauen, dass ich die Gebäude nutze oder erhalte. Und deswegen kann ich es mir nicht leisten, dass vier oder mehr Parkplätze frei gehalten werden." So gingen die Argumente hin und her. Wer für die Elektrik des Schwimmbads zahle und für die Instandhaltung der Höfe. Dass der Ältere ja auch Traktoren parke und wie viele Parkplätze eine Familie mit vier Mitgliedern überhaupt benötige - vier, sechs, acht?

Nach mehr als einer halben Stunde Diskussion zog die Richterin Bilanz: Es komme hier nicht zu einer Einigung. Den "offenbar tiefgreifenden Spalt" zwischen den Brüdern könne sie vor Gericht sowieso nicht bearbeiten. Das Gericht entschied für den Kläger. Zwar sei der Anspruch zu Parken nicht vom Geh- und Fahrtrecht im Kaufvertrag abgedeckt, das festgehaltene Mitnutzungsrecht der Innenhöfe jedoch enthalte dies. "Uns drängt sich kein anderer Inhalt auf, als dass damit auch das Abstellen von Fahrzeugen verbunden ist", sagte die Richterin.

Schon in einem ersten Verfahren vor dem Landgericht in Landshut war ein Vergleich gescheitert. Dort waren weitere Streitigkeiten - wie die Gestaltung des Rosengartens und des Schwimmbads - vom Gericht geklärt worden. Den Anspruch auf das Parken bekamen die Kläger damals allerdings nicht zugesprochen und gingen in Berufung.

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