Nach Tod von Vater: Münchnerin muss die Wohnung räumen
München - Wenn ein Mieter stirbt, gibt es für seine Angehörigen das Recht, den Mietvertrag übernehmen zu dürfen. Doch dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Und genau die wurden jetzt einer Nymphenburgerin zum Verhängnis. Trotz der aufopferungsvollen Pflege des Vaters muss die Frau, die vom Vater übernommene Drei-Zimmer-Wohnung wieder räumen. Die Klage des Vermieters, einer Stiftung, war erfolgreich.
Ihr Vater hatte die Wohnung 1970 angemietet. Vier Wochen nach seinem Tod im Frühjahr 2017 erklärte die Tochter, in das Mietverhältnis einzutreten. Doch die Vermieter wollten das nicht. In der folgenden Woche erklärte die Stiftung, das Mietverhältnis zu kündigen.
Münchnerin kann Wohnverhältnis nicht nachweisen
Der Knackpunkt: Zum Eintritt in das Mietverhältnis musste die Tochter nachweisen, dass sie mit ihrem Vater einen gemeinsamen Hausstand geführt habe. "Habe ich", sagte die Tochter im Prozess. Als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, habe sie bei ihm gelebt, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe. Die Klägerin argumentiert dagegen, dass die Beklagte ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Im Beweistermin erklärte der als Zeuge gehörte Verwandte der Beklagten, dass sie ab dem Jahr 2015 zu ihrem Vater, der rund um die Uhr hilfsbedürftig war, gezogen sei. Anders sei die Pflege nicht zu leisten gewesen.
Auch der den Vater behandelnde Arzt gab an, dass es aus ärztlicher Sicht nötig gewesen sei, den Vater rund um die Uhr zu betreuen. "Auch in der Nacht musste der Patient betreut werden, deshalb gehe ich davon aus, dass die Beklagte dort gewohnt hat." Allerdings sei sie bei seinen Besuchen nicht immer in der Wohnung gewesen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht gab der Klägerin trotzdem Recht. Die Beklagte habe seiner Ansicht nach ihren Lebensmittelpunkt weiter in der anderen Wohnung gehabt. So blieb zum Beispiel ihr Hund dort, den sie ebenfalls versorgen musste. Die Tochter habe im Prozess auch selbst erklärt, dass sie die andere Wohnung weiter nutze und dort auch an mehreren Tagen in der Woche übernachte.
Fazit des Richters: Der Frau ist es im Prozess nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt hat. Das fürs Eintreten in den Mietvertrag erforderliche Zusammenleben mit dem Mieter liege also nicht vor. Sie muss die Wohnung räumen.
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