Nach Attacke gegen Schiedsrichter: Fußballer bleibt lebenslang gesperrt
München - Einem Fußballer aus dem fränkischen Forchheim haben die Emotionen seine große Leidenschaft gekostet. Anfang Mai vergangenen Jahres war der 30-Jährige, der mit seiner Mannschaft in der B-Klasse 2 spielt, bei einem Auswärtsspiel in Adelsdorf angetreten. Die Partie wurde mit zunehmender Spieldauer immer hitziger - alleine acht Spieler aus der Mannschaft des 30-Jährigen wurden vom Schiedsrichter verwarnt.
Schiedsrichter attackiert: Fußballer sorgt für Spielabbruch
Als der 70-jährige Unparteiische schließlich dem späteren Angeklagten die Gelb-Rote Karte zeigen wollte, schubste ihn der Übeltäter zu Boden. Der 70-Jährige prallte dabei mit dem Kopf auf den Rasen und war aufgrund der großen Wucht des Aufpralls kurzzeitig ohnmächtig. Die Partie wurde daraufhin abgebrochen, der verletzte Schiedsrichter musste vom Notarzt versorgt werden.
Der Ausraster sollte für den Mann weitreichende Konsequenzen haben: Er wurde im November 2018 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und musste ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zahlen. Außerdem wurde er vom Bayerischen Fußballverband (BFV) lebenslang gesperrt.
Angeklagter klagt gegen lebenslange Sperre
Jene Sperre erschien dem 30-Jährigen dann allerdings doch zu hart zu sein. Er ging vor das Amtsgericht München und ließ das Urteil des Verbandes prüfen. In seinen Augen hätte das Sportgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Zeugen anhören, seine Strafakte sowie die Spielberichte zu Rate ziehen müssen. Er spiele bereits seit der Grundschule Fußball, insofern sei das Strafmaß unverhältnismäßig und für ihn besonders hart.
Das Amtsgericht war diesbezüglich aber anderer Meinung. Das Verfahren sei ordentlich abgelaufen und biete keine Möglichkeiten zur Beanstandung. "Der Kläger meint, ihn treffe die härteste mögliche Sanktion des Sportrechts. Eine solche Sanktion ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nur dann unverhältnismäßig, wenn ihr gerade ein geringer Verstoß gegenübersteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall", heißt es in der Urteilsbegründung.
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