Mutter und Tochter aus München verschwunden: BGH bestätigt Totschlag-Urteil
Karlsruhe/München - Wegen zweifachen Totschlags verbüßt Roman H. derzeit in einem Gefängnis eine Haftstrafe über 14 Jahre und sechs Monate. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe bestätigte gestern das vom Landgericht München I im Februar 2021 gefällte Urteil gegen den inzwischen 47-Jährigen.
Maria G. und ihrer Tochter Tatiana verschwanden am 13. Juli 2019. Roman H. behauptete damals, seine Frau und seine Stieftochter seien zum Shoppen gegangen und nicht nach Hause gekommen. Die Leichen der beiden Frauen wurden bis heute nicht gefunden.
Indizienprozess: Blutspuren, aber keine Leichen
Bei der Urteilsverkündung am Münchner Landgericht hatte der Vorsitzende Richter gesagt: "Nach der Beweisaufnahme sind wir überzeugt, dass die beiden Frauen tot sind." Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Roman H. seine Frau im Flur der gemeinsamen Wohnung in der Ottobrunner Straße getötet hat. Als seine Stieftochter von der Schule kam, brachte er sie im Wohnzimmer um.
Die Spurensicherung fand Blut in den Räumen. Blutverschmierte Teppiche, die nach der Tat in der Wohnung fehlten, wurden später im Truderinger Forst in einem Gebüsch gefunden. Roman H. behauptete plötzlich, es habe einen blutigen Streit zwischen beiden Frauen gegeben, erst später seien sie dann gemeinsam einkaufen gegangen.
Nach Urteil am Landgericht wurde Revision eingelegt
Den BGH überzeugte die Revision des 47-Jährigen nicht: "Das Landgericht hat sich nach umfangreicher Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei von einem Tötungsgeschehen und von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt", so die Richter.
BGH: Keine Verurteilung wegen Mordes
Der BGH lehnte aber auch eine Verurteilung wegen Mordes ab, wie die Staatsanwaltschaft und Tatianas Vater als Nebenkläger es gefordert hatten.
Nach deren Auffassung hat die 16-Jährige sterben müssen, weil sie Zeugin des Verbrechens an ihrer Mutter geworden sei. Der BGH teilte mit, das Landgericht habe zum Geschehen vor der Tat und zum Motiv keine Feststellungen treffen können. Deshalb habe es die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der niedrigen Beweggründe richtigerweise verneint.