Muss Sexualverbrecher Karl D. wieder in Gefängnis?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird erst am 13. Januar über eine mögliche nachträgliche Sicherungsverwahrung für den mehrfach vorbestraften Sexualverbrecher Karl D. aus München entscheiden.
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Ob Karl D. in Sicherheitsverwahrung kommt, entscheidet der BGH im Januar
Torsten Huber Ob Karl D. in Sicherheitsverwahrung kommt, entscheidet der BGH im Januar

KARLSRUHE/MÜNCHEN - Der Bundesgerichtshof (BGH) wird erst am 13. Januar über eine mögliche nachträgliche Sicherungsverwahrung für den mehrfach vorbestraften Sexualverbrecher Karl D. aus München entscheiden.

Die Staatsanwaltschaft München II hatte die nachträgliche Sicherungsverwahrung für den heute 59-jährigen Mann beantragt, das Landgericht München II hatte den Antrag jedoch zurückgewiesen. Der BGH prüft nun die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung.

Der Fall hatte in den vergangenen Monaten bundesweit für Aufsehen gesorgt. Nach der Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte der Landrat des Kreises Heinsberg, wohoin der Münchner inzwischenumgezogen ist, öffentlich vor dem verurteilten Sexualstraftäter gewarnt. Wochenlang hatten jeden Abend Menschen vor dem Haus des früheren Gabelstapler-Fahrers demonstriert. Sie fürchteten, dass der Mann erneut rückfällig werden könnte.

Laut Urteil hatte er in den 80er und 90er Jahren in der Nähe von München insgesamt drei Schülerinnen vergewaltigt und zum Teil auch gequält. Dafür hatte er rund 20 Jahre in Haft gesessen. Im März war er entlassen worden.

Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung hatte das Landgericht München II mit einem Hinweis auf die aktuell geltende Rechtslage abgelehnt. Demnach ist eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur dann möglich, wenn sich nach Ablauf einer Gefängnisstrafe neue Hinweise ergeben, die auf eine Gefährlichkeit des Straftäters schließen lassen. Das treffe in diesem Fall jedoch nicht zu.

ddp

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