Münchner vom wilden Affen gebissen: Kein Schmerzensgeld

Dass er eine Banane aus dem Frühstücksraum mitnahm, wurde einem Münchner Urlauber in Kenia zum Verhängnis: Nach dem Angriff eines wilden Affen im Hotel hat der Geschäftsmann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
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Ein Pavian zeigt Zähne
dpa Ein Pavian zeigt Zähne

KÖLN/MÜNCHEN - Dass er eine Banane aus dem Frühstücksraum mitnahm, wurde einem Münchner Urlauber in Kenia zum Verhängnis: Nach dem Angriff eines wilden Affen im Hotel hat der Geschäftsmann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Das entschied das Kölner Amtsgericht in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Der zuständige Richter hatte bereits in der mündlichen Verhandlung im Oktober erklärt, der Kläger sei selbst für den Angriff des Affen verantwortlich. Er habe sich nicht an die geltenden Regeln in dem Hotel gehalten.

Der Geschäftsmann aus München hatte nach eigenen Angaben an dem Tag im Speisesaal des Hotels gefrühstückt. Anschließend hatte er noch eine Banane mitgenommen, um sie später zu essen. Auf dem Weg vom Speisesaal zum Zimmer sei er dann von dem wilden Affen attackiert und gebissen worden, berichtete der Anwalt des Mannes vor Gericht. Sein Mandant habe Verletzungen an der Hand erlitten, seine Urlaubsfreuden seien beeinträchtigt gewesen.

Dafür könne jedoch nicht der Reiseveranstalter aus Köln haftbar gemacht werden, sagte Gerichtssprecher Jörg Baack. Unter anderem habe das Hotel sogar Hinweisschilder aufgestellt. „Darauf stand: 'Bitte füttern Sie keine Affen, Sie werden sonst sehen, was passiert'“, so Baack. Der Kläger habe den Affen zwar nicht füttern wollen, er hätte aber mit einem Angriff rechnen müssen. Außerdem hätte das Hotel generell die Mitnahme von Speisen aus dem Frühstücksraum untersagt.

So hielt auch der Richter im Urteil fest: „Wenn der Kläger eine Banane mit aus dem Restaurantbereich genommen hat, war er durch die verschiedenen Hinweise ausreichend über das bestehende Risiko informiert.“ Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestünden daher nicht. Der Kläger hatte 1.700,00 Schmerzensgeld sowie 2.041,66 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gefordert. (dapd)

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