Münchner verklagt Tabledance-Bar - und bekommt Recht

Ein Münchner bekommt nach dem Besuch einer Tabledance-Bar mit Freunden eine saftige Kreditkartenabrechnung und glaubt an Abzocke. Das Amtsgericht gibt dem Mann Recht.
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Drei Lapdances plus drei Bier sollen in einer Münchner Tabledance-Bar knapp 1800 Euro gekostet haben.
dpa Drei Lapdances plus drei Bier sollen in einer Münchner Tabledance-Bar knapp 1800 Euro gekostet haben.

Ein Münchner bekommt nach dem Besuch einer Tabledance-Bar mit Freunden eine saftige Kreditkartenabrechnung und glaubt an Abzocke. Das Amtsgericht gibt dem Mann Recht.

München – Bei dieser Kreditkartenabrechnung dürfte einem Mann aus München erstmal die Kinnlade runtergeklappt sein. Er hatte im Spätsommer 2015 zwei Freunde in eine Tabledance-Bar in der Innenstadt eingeladen. Der ganze Spaß, der ungefähr eineinhalb Stunden dauerte, sollte ihn laut Papier satte 1.790 Euro gekostet haben.

So exzessiv soll die Party aber gar nicht gewesen sein. Jeder der drei Männer will nur je einen "Private Dance" und ein Bier gehabt haben, was eine Rechnung von 215 Euro ergeben hätte. Auch das Kreditkartengerät der Bar habe diese Summe in Teilbeträgen angezeigt, eine Manipulation des Zahlvorgangs lag nahe.

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Doch der Bar-Betreiber weigerte sich, die Differenz von 1.575 Euro zurückzuzahlen. Schließlich sei es denkbar, "dass der Kläger zwei Gläser Wein zum Preis von je 20 Euro, eine Flasche Champagner zum Preis von 500 Euro, ein Glas Sekt/Prosecco zum Preis von 50 Euro, zwei weitere Flaschen Champagner zum Preis von je 500 Euro und ein Glas Sekt/Prosecco für 200 Euro bestellt habe", heißt es in der Gerichtsmitteilung. "Zu diesen Preisen gehöre auch ein 'gewisses Rahmenprogramm'"

Gerichtsurteil: Keine Buchführung, kein Beweis

Das Amtsgericht hat dem Kläger jetzt Recht gegeben und die Bar zur Rückerstattung des Geldes verurteilt. Zur Urteilsbegründung gab der Richter an, dass der Betreiber seine Rechnung nicht detailliert nachweisen konnte und seine Auflistung aus bloßen Mutmaßungen bestehe. Die Bar sei ihrer Verpflichtung zu einer geordneten Buchführung nicht nachgekommen.

Außerdem habe einer der beiden Begleiter glaubhaft die Aussagen des Klägers unterstützt. „Beispielsweise machte er genaue Angaben zur Reihenfolge und der Art der Bestellungen (Gläser Bier und „private dance“) sowie zur Aufenthaltsdauer (von halb eins bis zwei Uhr)“. Auch dass der Zeuge zum ersten Mal in einer Tabledance-Bar gewesen sein will, glaubte der Richter. Dieser Umstand "lässt es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis - besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge - ins Gedächtnis einprägt“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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