Münchner soll zweimal beerdigt werden
Ein Münchner († 85) wird bestattet, ohne dass sein Sohn dabei ist. Als der sich beschwert, schlägt die Bestattungsfirma vor, die Urne wieder auszugraben und ein zweites Mal zu beerdigen.
München - Trauer und Wut überkommen Hotelier Paul G. (54), wenn er an den Tod seines Vaters Peter G. (†85) denkt. Was Paul G. so aufbringt: „Die Beerdigung hat ohne mich stattgefunden. Das Bestattungsinstitut hat vergessen, mich zu informieren.“
Eine beinahe makabere Entschuldigung und Wiedergutmachung bietet die Münchner Trauerhilfe Denk GmbH dem Sohn an: Man könne das Grab öffnen und die Beerdigung wiederholen. Die Blumen gingen dann zudem auf Rechnung des Bestattungsunternehmens.
Paul G. streitet jetzt mit Hilfe seines Anwalts Christian Strasser vor dem Münchner Amtsgericht gegen Trauerhilfe Denk, um ein "angemessenes Schmerzensgeld" nicht unter 3000 Euro.
Im März 2012 stirbt der Rentner aus Giesing. Sein Sohn wird telefonisch über den Tod informiert. Paul G. betreibt im slowenischen Bled ein Ferienhotel. Es liegt in der Nähe des 880 Quadratkilometer großen Triglav-Nationalparks. Die räumliche Entfernung zu München ist mit ein Grund, dass sich die Urnenbestattung etwas komplizierter gestaltet.
„Der Wunsch meines Vater war eine Urnenbestattung. Er sollte eingeäschert und in Augsburg neben seiner zweiten Ehefrau Irmgard beigesetzt werden“, sagt Paul G.
Am 5. April schickt der Sohn eigens eine E-Mail an die Sachbearbeiterin des Bestattungsinstituts. Sein Anwalt Christian Strasser: „Mein Mandant wollte unbedingt bei der Beisetzung dabei sein. Die Sachbearbeiterin versicherte ihm, dass er über den Begräbnistermin informiert werde, sobald die Asche in Augsburg sei.“
Da Paul G. nichts mehr von dem Bestattungsinstitut hört, schreibt er am 4. Juni erneut eine E-Mail. Die überraschende Antwort der Sachbearbeiterin: „Ihr Vater ist bereits am 11. Mai beigesetzt worden.“
„Mein Mandant ist darüber stark verärgert und maßlos traurig“, sagt Anwalt Strasser. „Er wurde der Möglichkeit beraubt, sich von seinem Vater zu verabschieden. Ihm wurde die naturgemäß einmalige Gelegenheit genommen, am Begräbnis seines Vaters seiner Trauer um den Verstorbenen Ausdruck zu verleihen.“ Das sei ein schwerer Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht, argumentiert der Anwalt: „Mein Mandant erlitt daher einen immateriellen Schaden. Als Ersatz dieses Schadens steht meinem Mandanten ein angemessenes Schmerzensgeld zu.“
Über die Anwaltskanzlei Westermeyr & Lerg entschuldigt sich das Bestattungsunternehmen – und schlägt überdies vor, „die Urne aus dem Grab nochmals zu entfernen und unentgeltlich mit Blumenschmuck eine neuerliche Beisetzung mit einer ordnungsgemäßen Trauerfeier durchzuführen.“ Außerdem werde man 785 Euro 84 Cent von der Gesamtrechnung erlassen.
Für Paul G. kommt das nicht in Frage. Sein Anwalt Strasser meint, dass man eine Urne nicht so einfach ausgraben darf. Im Bestattungsrecht Bayern steht unter Paragraph 9 der 2. Verordnung: Nur mit einer Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde sei die Ausgrabung von Särgen und Urnen möglich.
Heute geht die Sache vor Gericht.
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