Münchner Immobilienbank Obotritia ist endgültig pleite: Insolvenzverwalter am Ruder

Die kleine Münchner Immobilienbank Obotritia ist pleite, doch die Kunden sollen Geld zurückbekommen. Das Geldinstitut hatte erst 2019 die Geschäfte aufgenommen.
AZ/dpa |
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) schließt die in Liquidation befindliche Münchner Immobilienbank Obotritia.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) schließt die in Liquidation befindliche Münchner Immobilienbank Obotritia. © Boris Roessler/dpa

München - Die kleine Münchner Immobilienbank Obotritia ist nach jahrelangen Schwierigkeiten endgültig pleite: Das Amtsgericht in der Landeshauptstadt hat das Insolvenzverfahren eröffnet, wie die Finanzaufsicht Bafin mitteilte.

Münchner Immobilienbank Obotritia: Prominenter Insolvenzverwalter übernimmt das Ruder

Die Kunden sollen zumindest einen Teil ihrer Gelder schnell zurückbekommen. Da das Geldinstitut laut Finanzaufsicht Bafin nicht mehr in der Lage ist, die Einlagen von gut 1300 verbliebenen Anlagern zurückzuzahlen, hat die Behörde den sogenannten "Entschädigungsfall" festgestellt. Das bedeutet, dass die gesetzliche Einlagensicherung einspringt und die Ansprüche prüft. Pro Kunde sind im Regelfall maximal 100.000 Euro Rückzahlung möglich, in Ausnahmefällen auch mehr. 

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Die Bankhaus Obotritia GmbH war bereits in Liquidation, die Bafin hatte den Insolvenzantrag in der vergangenen Woche gestellt. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist der Rechtsanwalt Michael Jaffé, der seit 2020 auch die restlichen Vermögenswerte des zusammengebrochenen Wirecard-Konzerns sichert. Die Bank hatte erst 2019 die Geschäfte aufgenommen und war laut Bafin hauptsächlich im Bereich Gewerbeimmobilien tätig – ein Sektor, der im Zuge der Corona-Pandemie in die Krise rutschte.

Der Banken-Bundesverband erklärte, dass die Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken (EdB) sich "umgehend und unaufgefordert" mit den Einlegern in Verbindung setzen werde. Obotritia war demnach jedoch nicht Mitglied des Bankenverbands und daher auch nicht an dessen freiwilligen Einlagensicherungsfonds beteiligt, der die gesetzliche EdB ergänzt.

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