Münchner Familie fordert 20.000 Euro: Vermieter muss nicht zahlen

Nachdem ihre Wohnung bei einem Brand im Haus zu Schaden kommt und unbewohnbar wird, zieht eine Münchner Familie in noble Hotels - und will dafür vom Vermieter teilweise die Kosten erstattet bekommen. 
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Das Münchner Amtsgericht hat im Sinne des Vermieters entschieden. (Symbolbild)
David-Wolfgang Ebener/dpa Das Münchner Amtsgericht hat im Sinne des Vermieters entschieden. (Symbolbild)

München – Böse Bescherung für eine Münchner Familie: Am ersten Weihnachtsfeiertag 2015 brannte es in Ihrem Haus im Glockenbachviertel. Offenbar war eine brennende Zigarette aus dem übervollen Aschenbecher in einer Wohnung über ihnen auf den Boden gefallen und hatte so den Brand ausgelöst. Das Löschwasser richtete auch in ihrer Wohnung großen Schaden an. Die Wohnung war unbewohnbar, die Familie musste umziehen.

Für das Ehepaar und ihre beiden kleinen Kinder begann eine Odyssee. Eine Woche logierte die Familie in einem Münchner Hotel, dann in einem Hotel am Timmendorfer Strand. Von dort ging es zurück nach München in eine möblierte Loft-Wohnung und schließlich mietete man im März eine Wohnung an, die 2.900 Euro monatlich an Miete kostete.

Familie fordert 20.000 Euro

Die Kosten dafür will die Familie zumindest teilweise von den Vermietern erstattet bekommen. Doch der weigert sich, die geforderten knapp 20.000 Euro – die Differenz zwischen Aufwendungen für die Unterbringung im fraglichen Zeitraum bis 7. Juni 2017 und den ersparten Mietzahlungen für die alte Wohnung – zu zahlen. Die Familie klagte – und verlor.

Zum Hintergrund: Die Parteien hatten nach dem Brand eine Aussetzung der Mietzahlungen bis zum Wiederbezug der instand zusetzenden Mietwohnung sowie eine vorzeitige Rückzahlung der Mietkaution von 6900 Euro vereinbart. Ende April 2017 ließen die Beklagten mitteilen, dass ab 1. August 2017 ein Wiederbezug der Mietwohnung möglich sei. Die Kläger hatten sich inzwischen wohl an die neue Wohnung gewöhnt, wollten jedenfalls nicht mehr zurück in die alte Wohnung und kündigten das Mietverhältnis. Die Vermieter waren einverstanden.

Vermieter nicht haftbar

Ihre Aufwendungen während der Wohnungsrenovierung seien angemessen und ihren Lebensumständen entsprechend gewesen. Insoweit stehe ihnen Aufwendungsersatz nach § 555 a Abs. 3 S. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat, der Vermieter dem Mieter die diesem während einer Instandsetzungsmaßnahme entstandenen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu ersetzen.

Doch die Vermieter erklärten, dass die Instandsetzung durch den Brand ausgelöst worden seien. Für den sie nichts können und für den sie auch nicht haftbar seien.

Amtsrichter: "Kein Anspruch auf Erstattung"

Das findet auch der Amtsrichter: "Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft zu. Denn die Beklagten haben zutreffend vorgetragen, dass die von den Klägern getätigten Aufwendungen adäquat kausal auf den Wohnungsbrand zurückzuführen sind."

Ohne den Wohnungsbrand, so der Richter weiter, wären keine Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Es fehlt daher letztlich am Tatbestandsmerkmal, den der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme vortragen müsse, um seine Forderung zu begründen.

Lesen Sie auch: Mieterhöhungen landen immer häufiger vor Gericht

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