Münchens vergeblicher Kampf gegen laute Laubbläser
München - Nicht nur in den Laubfallzeiten des Herbstes sind leise Besen und Rechen ersetzende laute Laubbläser und -sauger vielen ein Ärgernis.
Zum Schutz von Ohren und Nerven schränkt allerdings die sogenannte 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Gebrauch nicht lärmgedrosselter verbrennungsmotorgetriebener Laubbläser und –sauger in allgemeinen und reinen Wohngebieten rechtsverbindlich erheblich ein.
Laubbläser dürfen nicht immer betrieben werden
Sie dürfen dort nur an Werktagen und auch dann lediglich in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Das gilt für Privatleute, Hausmeister, Gewerbetreibende und Gemeindebedienstete gleichermaßen und ausnahmslos.
Allerdings haben nicht wenige Lärmgeplagte den Eindruck, dass die genannte Verordnung in vielen Wohngebieten selten eingehalten und behördlicherseits offensichtlich nur unzureichend kontrolliert wird.
Zuständig für Lärmschutzfragen ist das Referat für Gesundheit um Umwelt (RGU). Wie der AZ mitgeteilt wurde, ist eine aktive Überwachung der festgelegten Betriebeszeiten von Laubbläsern durch RGU-Außendienstmitarbeiter aus Ressourcengründen nicht möglich.
Beschwerden geht die Stadt nach
Allen an das RGU gerichteten Anzeigen und Bürgerbeschwerden über Betriebszeitenüberschreitungen werde aber nachgegangen. Münchner, die sich in ihren Wohngebieten über laute Laubbläser nicht nur ärgern, sondern den gesetzeswidrigen Missstand auch abstellen wollen, müssen deshalb selbst aktiv werden. Notwendig ist es, beim RGU eine schriftliche oder telefonische Beschwerde einzureichen.
Laubblasende, die ihren Mitbürgern außerhalb der zulässigen Betriebszeiten an den Nerven zerren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die laut RGU mit einem Bußgeld in Höhe von 50 bis 2.500 Euro geahndet werden kann. Bei erstmaligen Verstößen erachtet man allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einen schriftlichen Hinweis auf die geltende Rechtslage oder eine unentgeltliche Verwarnung als ausreichend.
Erst wenn nachweislich erneut gegen den Lärmschutz verstoßen wird, drohe üblicherweise ein Bußgeldbescheid. Der, so das RGU weiter, setze allerdings voraus, dass ausreichende Beweise für die Tat vorliegen und der Lärmverursacher zweifelsfrei feststeht.
Wenig Abschreckung bislang
Diese Vorgabe zu erbringen, dürfte für Beschwerdeführer nicht immer einfach sein, zumal sich die wenigsten Laubblasrambos mit Namen, Anschrift und Dienstzeitangabe auf dem Rücken ihrer Arbeitskleidung ausweisen.
Und ob ein Außendienstmitarbeiter der alarmierten Behörde rechtzeitig Beweise sichernd vor Ort erscheinen kann oder will, ist angesichts der bereits erwähnten Ressourcenknappheit wohl mehr als fraglich.
Ernüchternd ist dann auch, zumindest aus der Perspektive der Lärmbelästigten, die Antwort auf die Frage, wie oft und in welcher Höhe in München im Jahr 2018 und bis dato 2019 vom RGU ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid wegen Überschreitung zulässiger Laubbläserzeiten erlassen wurde: Jeweils zwei unentgeltliche Verwarnungen und kein einziger Bußgeldbescheid.
Die Adresse für Beschwerden: Referat für Gesundheit und Umwelt, Bayerstraße 28A, 80335 München; Tel. 089-233-96300; E-Mail:immissionsschutz-sued.rgu@muenchen.de.
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