München: Verstöße bei geförderten Wohnungen können jetzt gemeldet werden

Seit 2018 können Münchner der Stadt auf einer eigenen Plattform vermutete Fälle von Zweckentfremdung melden. Dies wird nun auf Verstöße bei geförderten Wohnungen ausgeweitet. 
Agnes Kohtz |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Münchens Sozialreferentin Dorothee Schiwy.
Martin Hangen Münchens Sozialreferentin Dorothee Schiwy.

München - "Fairplay im sozialen Wohnen": Unter diesem Motto startet das Amt für Wohnen und Migration eine Öffentlichkeitskampagne. Mit einer Flyeraktion und Informationsoffensive soll gegenüber unrechtmäßigen Nutzungen im Bereich der geförderten Wohnungen sensibilisiert werden, wie die Stadt jetzt mitteilt.

Die Kampagne richtet sich vor allem an Mieter wie auch Vermieter von geförderten Wohnungen. In Zusammenarbeit mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften GEWOFAG und GWG sowie weiteren interessierten Vermietenden soll das Thema in München weitere Aufmerksamkeit bekommen.

Geförderte Wohnungen nur für Berechtigte

"Obwohl die städtischen Wohnungsbaugesellschaften in den vergangenen Jahren viele Wohnungen gebaut haben, überwiegt die Nachfrage an bezahlbarem Wohnraum immer noch das Angebot. Umso wichtiger ist es, dass insbesondere geförderte Wohnungen von Mieterinnen und Mietern bewohnt werden, die dazu auch berechtigt sind. Mit der Kampagne wollen wir die Menschen sensibilisieren, wann geförderte Wohnungen zu recht bewohnt werden und wann nicht mehr", äußert sich Sozialreferentin Dorothee Schiwy über die Aktion.

Münchens Sozialreferentin Dorothee Schiwy.
Münchens Sozialreferentin Dorothee Schiwy. © Martin Hangen

Ausgehend von dem großen Erfolg des Online-Meldeverfahrens zur Zweckentfremdung bei freifinanzierten Wohnungen, kann ab sofort ebenfalls unter raum-fuer-muenchen.de für den Bereich der geförderten Wohnungen ein konkret vermuteter Belegungsverstoß gemeldet werden.

So ein Verstoß liegt zum Beispiel vor, wenn innerhalb einer Familie die Wohnung weitergegeben wird, oder auch die klassische Zweckentfremdung wie eine gewerbsmäßige Vermietung, eine gewerbliche Nutzung oder das Leerstehenlassen einer Wohnung. Kein Belegungsverstoß liegt hingegen vor, wenn Haushaltsangehörige nachträglich ausziehen oder sich das Einkommen nachträglich erhöht.

Lesen Sie auch: Zweitwohnungen - Wie Reiche Wohnraum in München vergeuden

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.