München: Streit um Semmelverkauf an Sonntagen vor Gericht

Ist eine Breze eine "zubereitete Speise" oder nicht? Darum geht es in einem Prozess, der am Donnerstag vor dem Münchner Oberlandesgericht verhandelt wird. Betroffen ist eine Bäckerei-Kette, die auch Filialen in München hat.
John Schneider |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Sonntags beim Bäcker Semmeln kaufen - das geht nur zu bestimmten Uhrzeiten.
Federico Gambarini/dpa Sonntags beim Bäcker Semmeln kaufen - das geht nur zu bestimmten Uhrzeiten.

Ist eine Semmel eine "zubereitete Speise" oder nicht? Darum ginge es in einem Prozess, der am Donnerstag vor dem Münchner Oberlandesgericht verhandelt wurde. Die betroffene Bäckerei-Kette gewann - und darf somit auch in München weiter an Sonntagen belegte Brezen und Semmeln verkaufen.

München - Belegt oder unbelegt, das ist nicht mehr die Frage. Auch eine trockene Semmel stellt für das Oberlandesgericht (OLG) eine zubereitete Speise dar, da sie aufgebacken werden muss. Eine wichtige Definition, denn eine Bäckerei mit Cafébetrieb, die sonntags Semmeln verkauft, darf das länger als drei Stunden tun. Solange es sich nicht um "größere Mengen" handelt. Die Klage gegen die Bäckereikette Ratschiller’s wurde gestern von den Richtern abgewiesen.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Testkäufer hatten in einer Filiale von Ratschiller’s unter anderem an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornsemmeln gekauft. Und um 15.46 Uhr dort noch einmal eingekauft. Geht man nach dem Ladenschlussgesetz wäre das verboten. Denn darin ist festgelegt, dass Bäckereien nur drei Stunden am Sonntag ihre Backwaren verkaufen dürfen.

Es gibt Schlupflöcher

Andreas Ottofülling, Sprecher der Wettbewerbszentrale, erklärte beim Prozessauftakt im Dezember, dass es um mehr geht als den München Einzelfall: "Wir haben hier ein Thema, das wir grundsätzlich klären wollen."

Denn es gibt Schlupflöcher. Bäckereien können zum Beispiel das Verkaufsverbot umgehen, wenn sie auch ein Café betreiben. Denn dann fallen sie unter das Gastronomiegesetz.

"Sobald ich einen Stehtisch aufbaue und Kaffee ausschenke, falle ich darunter", sagt der Geschäftsführer des Landes-Innungsverbandes für das bayerische Bäckerhandwerk, Christopher Kruse. Nur ein Trick um das Ladenschlussgesetz auszuhebeln?

OLG lässt Revision zu

"Hier geht es um grundsätzliche Rechtsfragen, die mal geklärt werden müssen", sagt Ottofülling. Das OLG ließ deswegen gestern zumindest die Revision zu. Ein Grund: Die Gerichte haben bislang unterschiedlich in der Frage entschieden. Ein grundsätzliches Urteil des BGH als oberster Instanz wäre hilfreich.

"Wir werden uns die Urteilsgründe jetzt sehr genau anschauen und dann entscheiden, ob wir zum BGH gehen", sagte Sprecher Ottofülling nach Verkündung des OLG-Urteils. Ansetzen könnte man seiner Ansicht nach bei der Definition der "größeren Menge". Bei den Testkäufen, die der Klage zugrunde lagen, wurden aus seiner Sicht nämlich durchaus "größere Mengen" gekauft.

Lesen Sie hier: Verdi-Warnstreik in München - Flashmob vor dem Schloss

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.