München: Schleuser zu zwei Jahren Haft verurteilt
München - Der Angeklagte entschloss sich im Februar 2015, von Budapest aus mit geliehenen oder angemieteten Fahrzeugen Flüchtlinge ohne Pässe oder Aufenthaltserlaubnisse nach Deutschland zu befördern und damit Geld zu verdienen.
Vom 07. auf den 08.02.2015 brachte er fünf kosovarische Staatsangehörige im Alter von 40, 41, 36, 14 und 9 Jahren mit dem ICE über Ungarn und Österreich nach Deutschland. Er half ihnen, die Zugtickets für die Fahrt zu besorgen, war bei der Zugfahrt anwesend und unterstützte die Flüchtlinge auf der Reise.
Tour mit Pkw endete in Polizeigewahrsam
Vom 03. auf den 04.03.2015 wollte er sechs Personen im Alter von 21, 22, 25, 26 und 31 Jahren, wovon zwei Personen staatenlos und vier Personen syrische Staatsangehörige waren, mit einem VW Sharan mit schweizerischem Kennzeichen von Budapest über Österreich nach Deutschland schleusen.
Er übernachtete in Budapest in einem Hotel und traf dort die Personen, die er letztlich in seinem PKW mit nach Deutschland nahm. Es war vereinbart, dass er bei Ankunft am Münchener Hauptbahnhof dafür Euro 2000 erhalten sollte.
Die Gruppe wurde jedoch bei einer Polizeikontrolle auf einem Rastplatz der A 8 überprüft und der Angeklagte festgenommen. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. In Deutschland hatte er wechselnde Wohnsitze und lebte von Aushilfsjobs. Seine Familie, die Ehefrau und sein 17-jähriger Sohn leben in der Schweiz.
Urteil soll abschreckend wirken
Das Gericht berücksichtigte strafschärfend, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist und zu den Tatzeitpunkten auch unter einer offenen Bewährung stand.
Aufgrund der Handydaten vermutet das Gericht, dass es sich bei der Fahrt vom 03.03.2015 nicht um seine erste Schleusung gehandelt hat. Es konnte ihm jedoch kein weiterer Fall zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Für das Gericht wiegen generalpräventive Gründe bei der Strafzumessung schwer: "In der aktuellen Lage wird die Problematik für die Flüchtlinge durch Schleuser wie den Angeklagten zusätzlich verschärft", heißt es in der Urteilsbegründung.
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