München: Obdachloser lässt sich Drogen ins Gefängnis schicken

München - Ein ausgereifter Plan sieht anders aus: Ein 39-Jähriger hätte im Januar diesen Jahres eine dreimonatige Haftstrafe wegen eines Drogendeliktes antreten sollen. Weil der ungelernte Trockenbauer, der seit Jahren drogenabhängig ist und zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft wohnte, sich allerdings nicht zum Antritt seiner Freiheitsstrafe durchringen konnte, wurde er von der Polizei festgenommen und in die JVA München überwiesen.
Sein Hab und Gut ließ er sich aus der Obdachlosenunterkunft ins Gefängnis liefern, zum Packen seiner Sachen hatte er wegen der schnellen Festnahme keine Zeit mehr. Das Problem dabei: Wie der Mann wusste, befanden sich in seinen Habseligkeiten noch knapp 82 Gramm Marihuana. Eine beträchtliche Menge mit einem Straßenwert von umgerechnet rund 800 Euro.
Diese wollte er aber ausdrücklich nicht im Gefängnis verkaufen, vielmehr sollten die Drogen sicher im Gefängnis aufbewahrt werden. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe wollte er den Stoff dann konsumieren, so zumindest der Plan des Obdachlosen. Wenig überraschend waren die Justizbeamten nicht begeistert vom Vorhaben ihres Insassen und beschlagnahmten die Drogen sofort.
Der Verurteilte war einschlägig vorbestraft
Bei seiner Vernehmung gab sich der Mann dann geständig. "Es war nicht geplant, dass ich inhaftiert werde. Ich wollte es nicht in die JVA mitnehmen, sondern draußen konsumieren", versicherte der 39-Jährige.
Vor einer Verurteilung bewahrte ihn das Geständnis trotzdem nicht. Ende Juli wurde er durch das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.
Zu seinen Lasten gingen vor allem die einschlägigen Vorstrafen. Er hatte acht Jahre zuvor eine erste Haft mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erlebt und war 2015 aus einer zweiten Haft entlassen worden. "Hier spricht zum einen bereits die Täterpersönlichkeit gegen die Annahme eines minder schweren Falls, da der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich auch einschlägig in Erscheinung getreten ist“, so die Begründung des Gerichts.
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