München: Illegale Videoüberwachung boxt WGler aus Mietvertrag
Wegen einer Überwachungskamera im Flur einer WG hat das Amtsgericht München Ende Mai einem Untermieter das Recht zur fristlosen Kündigung zugesprochen.
München - Eine vom Vermieter rechtswidrig angebrachte Kamera im Flur einer WG in Forstenried hat einen Untermieter nach einem Rechtsstreit aus seinem Mietvertrag herausgeboxt. Das berichtet das Amtsgericht München.
Der WGler kündigte seinen Mietvertrag fristlos zum 1. August 2018 und zahlte keine Miete mehr. Er warf dem Vermieter Pflichtverletzungen vor, darunter die Überwachung des Flurs der Wohnung mit einer Kamera. Daraufhin klagte der Vermieter.
Gericht: Aufnahmen sind rechtswidrig
Da im Mietvertrag nur von einer Überwachungskamera vor der Haustür die Rede gewesen ist, berechtigt das Gericht den Mieter nun zur fristlosen Kündigung. Die Bewohner wären nicht immer vollständig bekleidet durch den Gang ins Bad gegangen, was die regelmäßige Auswertung der Aufnahmen durch den Vermieter sehr befremdlich erscheinen lässt, so das Amtsgericht.
Dass die Kamera der Sicherheit und Einhaltung der Hausregeln diene, wurde vom Gericht auch mit Hinblick auf den Datenschutz als unverhältnismäßig abgewiesen.
Das Amtsgericht München bezeichnet die Überwachungsaufnahmen als rechtwidrig. Ursprünglich hatte der Vermieter 2.430 Euro von seinem Untermieter gefordert, das Gericht sprach ihm aber lediglich 83 Euro zu. Das ist der Betrag für die anteilige Miete bis zum Zugang der fristlosen Kündigung am 3. August.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Statement vom Mieterverein München
Der Mieterverein München hat am Freitag auf das Urteil des Amtsgericht reagiert. "Dieser Fall zeigt, welche Blüten die Wohnungsnot mittlerweile in München treibt und wie Mieter in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden", so Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mieterverein München.
Ihm zufolge sei es insofern gut, dass hier Einhalt geboten werde. Rechtlich sei es so, dass die Haustüre videoüberwacht werden dürfe. "Es muss aber ein wichtiger Grund vorliegen: Etwa ein Einbruch in der Vergangenheit." Innerhalb einer Wohnung seine Mieter zu überwachen, sei jedoch unzulässig. "Und das wäre auch der Fall, wenn dies im Mietvertrag aufgeführt wird und vom Mieter unterschrieben wird. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre eines Menschen ist nicht zu rechtfertigen."
Lesen Sie auch: DNA-Spuren überführen Bankräuber aus München