Mit Foto-App gegen Falschparker in München – ist das legal?

Darf man das oder ist das gegen Datenschutz? Darüber entscheidet jetzt ein Gericht.
von  AZ
Darf ein falsch geparktes Auto fotografiert und das Bild an die Behörden weitergeleitet werden? (Symbolbild)
Darf ein falsch geparktes Auto fotografiert und das Bild an die Behörden weitergeleitet werden? (Symbolbild) © Bund Naturschutz

München - Darf man die Autos von Falschparkern fotografieren, um das Bild bei der Anzeige dieser Ordnungswidrigkeit als Beweis zu verwenden? Um diese Frage ging es am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Ergebnis wird am Donnerstag erwartet.

Geldstrafe für Münchner wegen Verpetzen von Falschparkern

Der Hintergrund: Anfang des Jahres hat ein Münchner mit Unterstützung der Umwelthilfe in einem Musterverfahren geklagt. Er hat auf seinem Arbeitsweg falsch parkende Autos fotografiert und per App an die entsprechende Polizeidienststelle in München geschickt. Die wiederum leitet bei Verdacht auf einen Verstoß gegen den Datenschutz die Informationen weiter an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Und die verteilt Bußgelder – 100 Euro im konkreten Fall. Weil es nicht erlaubt sei, Autokennzeichen (und damit personenbezogenen Daten) zu erheben und weiterzuleiten. Es fehle die Einwilligung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse. Dagegen klagte der Münchner.

Klage gegen Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Dass die Verhandlung in Ansbach stattfindet, liegt am Sitz der Behörde: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht arbeitet von Ansbach aus.

Wie das Gericht entschieden hat, will es am Donnerstag zunächst den beteiligten Parteien mitteilen. Danach werde die Entscheidung veröffentlicht, sagte ein Gerichtssprecher. Die Deutsche Umwelthilfe sieht in der Entscheidung des mittelfränkischen Gerichts ein "Grundsatzurteil".

Deutsche Umwelthilfe: Urteil ist von entscheidender Bedeutung

Knackpunkt bei dem Fall ist das Übersenden der Fotos der Autokennzeichen. Denn nach der Datenschutzgrundverordnung ist das Übersenden von digitalen Bildaufnahmen im Grundsatz eine Datenverarbeitung, für die ein berechtigtes Interesse bestehen müsse. "Und darauf kommt es jetzt an, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse hat und ob die Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich waren", erläuterte der Gerichtssprecher.

Das beklagte Landesamt für Datenschutzaufsicht verneint dies, weil für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit die Angabe des Kfz-Kennzeichens samt Tatort und Tatzeit ausreiche. Der Kläger führte vor Gericht aber an, dass ohne fotografischen Beleg im Zweifel Aussage gegen Aussage stehe.

Der Verein Deutsche Umwelthilfe teilte bereits vor der Verhandlung mit, das Urteil sei "für die Frage der Beweissicherung von falschparkenden Autos auf Geh- und Fahrradwegen von entscheidender Bedeutung".

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.