Mieter muss Eigentümer reinlassen
München - Das Recht eines Eigentümers auf Besichtigung seiner neuen Wohnung kommt vor dem Recht des Mieters auf ungestörtes Wohnen. So urteilte das Amtsgericht jetzt. Der Kläger aus München hatte im Oktober 2015 mit Kaufvertrag eine Wohnung in der Georgenstraße gekauft. Seit 1981 wohnt dort der Beklagte zur Miete.
Im Februar 2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da er die Wohnung aber bis dahin noch nie gesehen hatte, teilte er dem Mieter schriftlich mit, dass er die Wohnung besichtigen und ausmessen möchte und schlug drei verschiedene Termine vor.
Mieter blieb hart
Doch der stellte sich quer. Eine Besichtigung sei nur mit Mietinteressenten zulässig, so seine Meinung, da auch nur dieser Fall im Mietvertrag geregelt sei. Eine Architektenskizze müsse reichen. Außerdem forderte er 638 Euro, weil aus eigener Tasche die defekte Spülmaschine ersetzt habe.
Das ließ sich der Eigentümer nicht gefallen und erhob Klage vor dem Amtsgericht. Mit Erfolg: Die zuständige Richterin verurteilte den Mieter auf Duldung der Besichtigung der Wohnung. Ihre Begründung: "… in seinem Bedürfnis auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ein berechtigtes Interesse zu sehen ist, das das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiegt".
Auch die Regelungen im Mietvertrag, die diesen Fall nicht erfassen, würden daran nichts ändern. Der Mieter kann die Besichtigung auch nicht von der Bezahlung der Spülmaschine abhängig machen.
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