Miet-Überweisung gestoppt: Frau will Kaution "abwohnen"
München – Das hat die Vermieterin einer Vier-Zimmer-Wohnung in der Carry-Brachvogel Straße in Oberföhring noch nicht erlebt. Einer Mieterin hat kurzerhand in den letzten beiden Monaten des Mietverhältnisses kein Geld mehr überwiesen. Noch mehr staunte sie dann über die Begründung der damaligen Mieterin, warum sie plötzlich ihre Miete nicht mehr bezahlte.
Die Frau hatte die Zahlungen für Oktober und November 2015 bewusst eingestellt und war der Meinung, dass sie ihre Kaution, die ihr ja beim Auszug zurückgezahlt werden sollte, so gleich verrechnen könne. Die Vermieterin sah das anders, klagte vor dem Münchner Amtsgericht und bekam Recht.
Wohnwahnsinn: Mieter nutzen Mietpreisbremse nicht
"Abwohnen" macht Sicherungszweck der Kaution hinfällig
„Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten 'Abwohnens der Kaution'. Denn ein Mieter ist freilich in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden“, so die Urteilsbegründung des Gerichts. Und weiter: "eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus."
Die Mieterin musste also ganz klassisch zwei Monatsmieten in Höhe von je 2337,50 Euro nachzahlen und bekam dann nach dem Auszug ihre Kaution zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.
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