Mangelhafte Hinweise: Amtsgericht München verurteilt Waschstrassenbetreiber

Das Amtsgericht München hat den Betreiber einer Waschstraße dazu verurteilt, einem BMW-Fahrer Schadenersatz zu zahlen. Das Auto des Mannes war beim Waschvorgang beschädigt worden.
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In der Waschstraße stand das Auto des Mannes zweimal quer - weil ein entscheidender Hinweis bei der Einfahrt fehlte. (Symbolbild)
dpa In der Waschstraße stand das Auto des Mannes zweimal quer - weil ein entscheidender Hinweis bei der Einfahrt fehlte. (Symbolbild)

München - Mit einem dreckigen Auto in die Waschstraße hineingefahren, mit einem sauberen aber dafür kaputten Auto wieder herausgekommen: Das erlebte ein Münchner BMW X3-Besitzer im Januar 2016. Sein Geländewagen hatte sich während des Waschvorgangs mehrmals quergestellt - der Mann verklagte die Betreiberfirma auf Schadenersatz. Und gewann vor Gericht (Urteil vom 06.09., AZ 213 C 9522/16).

Vor Gericht schilderte der Mann, wie es zu dem Unfall kam. Der ausgehängte Hinweis lautete: "Gang raus, Automatik 'N', Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen". Genau das tat er dann auch – und anfangs verlief alles noch nach Plan. Sein BMW wurde von der Schleppkette zunächst ordnungsgemäß in die Waschstraße mitgenommen.

Auto steht in Waschstraße zweimal quer

Plötzlich habe sich sein X3 dann aber nach rechts bewegt – und wurde vom Band unaufhörlich weiter gezogen. Das SUV prallte mit dem Kotflügel gegen eine Säule. In Panik betätigte der Mann die Hupe, bis ein Mitarbeiter die Anlage stoppte. Ihm sei versichert worden, dass dies nicht noch einmal passieren würde und der entstandene Schaden nach Verlassen der Waschstraße aufgenommen werde.

Also rangierte der Münchner sein Auto wieder auf die Kette. Doch kurz darauf stand der Wagen erneut quer, wieder war er aus der Schleppkette gesprungen, mit der rechten Seite gegen ein Bauteil gestoßen und wurde sogar zwischen den Bürsten eingeklemmt. Nachdem die Anlage erneut notgestoppt worden war, fuhr der Mann sein Auto schließlich händisch aus der Waschstraße. Im Anschluss wurden die Schäden aufgenommen.

Schleppkette nicht auf Radabstand eingestellt

Die Betreiberfirma der Waschanlage war der Auffassung, ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren auf dem Stand der Technik erfüllt zu haben. Zudem müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben - was ja ausdrücklich in den Hinweisen nicht erlaubt werde.

Die Richterin hörte sich die Argumente beider Seiten an – und vernahm einen Sachverständigen. Der gab schließlich den entscheidenden Hinweis, "dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt."

Mit anderen Worten: Der Betreiber müsse darauf hinweisen, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss.

Weil das hier nicht der Fall war, verurteilte das Amtsgericht München die Betreiberfirma zu Schadenersatz in Höhe von 2.004,98 Euro Reparaturaufwand, vorgerichtlichen Gutachterkosten von 649 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 334,75 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – das Waschanlagensystem hat der Betreiber aber in der Zwischenzeit ausgetauscht.

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