Legal versammelt? Die Rechtslage bei Demos

Nach dem Flashmob am Odeonsplatz und der Blitz-Demo der Neonazis: Spontan, eilig oder gemach: So sieht die Rechtslage bei Demos und Versammlungen aus.  
von  Jasmin Menrad

Spontan, eilig oder gemach: So sieht die Rechtslage bei Demos und Versammlungen aus

MÜNCHEN - Neonazis schlagen den Behörden neuerdings ein Schnippchen und melden Eilversammlungen an – oder gehen „spontan“ demonstrieren (AZ berichtete). Eigentlich sollten sie sich 48 Stunden vor der Demo beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) anmelden. Eine Versammlung muss nicht genehmigt werden, kann aber eingeschränkt oder verboten werden: Das Grundgesetz schützt nur friedliche Demos. Die Veranstalter des Flashmobs am Odeonsplatz hingegen meldeten sich gar nicht erst an. Lassen sich Behörden trotz Versammlungsgesetze überrumpeln? Die AZ erklärt die Rechtslage.

Was ist eine Versammlung? Zwei oder mehr Personen, die sich zu dem Zweck zusammentun, ihre Meinung einer Öffentlichkeit kundzutun, bilden schon eine Versammlung. So wie nun auf dem Odeonsplatz.

Wann kann eine Versammlung verboten werden? Wenn sie an einem Tag oder Ort stattfinden soll, der an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erinnert. Beispiele sind der 9.November, der Jahrestag der Reichspogromnacht oder der Platz vor der Feldherrnhalle. Oder wenn die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht, rechtfertigt oder verharmlost und dies die Würde der Opfer gefährdet.

Was ist eine Eilversammlung? Der Grund der Versammlung ergibt sich kurzfristig, weshalb die Eilversammlung nicht innerhalb der 48-Stunden-Frist angemeldet werden kann. Es gibt aber einen Veranstalter, der Ort, Thema und Zeitraum der Veranstaltung meldet.

Was ist eine Spontanversammlung? Hier liegen der aktuelle Anlass und die Versammlung so nah beieinander, dass keine Zeit mehr zur Anmeldung bleibt. Demnach gibt es keinen Veranstalter und keine Mobilisierung oder Vorbereitung.

 

 

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