Landtagswahl 2018: AfD-Mann misstraut Wahlauszählung: Behörde nimmt Stellung

Ein Münchner AfD-Kandidat ruft seine Anhänger am Sonntag auf die Wahlen zu beobachten. Das KVR nimmt dazu Stellung und erklärt, was Wahlbeobachtern erlaubt ist, und was nicht.
Vanessa Fonth |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Am Sonntag könnten einige Beobachter in den Wahllokalen stehen. Das ist erlaubt, es gibt aber Regeln zu beachten.
dpa Am Sonntag könnten einige Beobachter in den Wahllokalen stehen. Das ist erlaubt, es gibt aber Regeln zu beachten.

München - Ein Münchner AfD-Kandidat hat seine Anhänger in einem Video dazu aufgerufen bei den Landtagswahlen am Sonntag als Wahlbeobachter in die Wahllokale zu gehen. Die Begründung: In der Vergangenheit sei es zu Unregelmäßigkeiten zu Lasten der AfD gekommen. Diese Behauptung stimmt zwar nicht - die internationalen Wahlbeobachter der OSZE attestierten nach der Bundestagswahl eine saubere Durchführung - dennoch steht es jedem misstrauischen Bürger frei den Sonntag im Wahllokal zu verbringen: "Ob eine Partei, ein Verein oder Privatpersonen zur Beobachtung der Wahl aufrufen, spielt keine Rolle, weil die Auszählung und die Wahldurchführung öffentlich sind und jeder gerne dabei zusehen darf", sagt ein Sprecher des KVR München, Johannes Mayer. Dabei gibt es allerdings einige Regeln zu beachten. Was erlaubt ist und was nicht, das ist in einer Broschüre für Wahlhelfer übersichtlich zusammengefasst. 

Dort stehen unter anderem diese grundlegenden Verhaltensregeln:

  • Wahlbeobachter dürfen auf keinen Fall die Wahlberechtigten bei ihrer Stimmabgabe stören oder beeinflussen
  • Sie dürfen den Wahlvorstand durch Fragen, Kommentierungen etc. in seiner Tätigkeit nicht stören oder beeinträchtigen
  • jegliche Art von Aufnahmen (Film, Foto, Ton) sind im Wahllokal strikt verboten. Einzige Ausnahme: Zuvor genehmigte Presseaufnahmen. Zum Beispiel, wenn ein hochrangiger Politiker seine Stimme abgibt

Parteisymbole sind im Wahllokal verboten. Wer ein solches trage, müsse es entfernen, sagt Mayer. Wichtig ist außerdem, dass Beobachter keinen Einblick in sensible Daten, wie das Wählerverzeichnis haben.

Bei Verstoß drohen Strafen wegen Wahlbehinderung

Wer gegen die Regeln verstößt, muss das Wahllokal verlassen. Störer machen sich sonst wegen Hausfriedensbruchs und Wahlbehinderung strafbar. In Bezug auf Wahlen gilt übrigens das Informationsfreiheitsgesetz nicht für die Wahlvorstände. Das heißt, sie dürfen keine Auskünfte, Kopien oder Niederschriften weitergeben.

Der Münchner, Florian Boner, ist bei dieser Wahl zum ersten Mal als Wahlhelfer in einem Lokal im Lehel dabei. Eine Störung durch Wahlbeobachter befürchtet er nicht:  "Wenn einer länger herumsteht, dann finde ich das merkwürdig, aber es ist sein gutes Recht", sagt er. Das gelte sowohl für den Wahltag als auch für die Auszählung. Sollte einer der Beobachter den Wahlhelfern zu sehr auf die Pelle rücken, dürfen diese auch einen größeren Abstand einfordern.

Droht eine Wahlbeeinflussung durch AfD-Anhänger?

Ob sich wirklich viele AfD-Anhänger als Wahlhelfer verpflichtet haben, wie es der AfD-Kandidat in seinem Video behauptet, ist fraglich: "In den Schulungen ist uns diesbezüglich nicht aufgefallen, dass entsprechende Äußerungen von Teilnehmern erfolgt wären", sagt Mayer. Ist eine Beeinflussung der Wahlen durch AfD-nahestehende Wahlhelfer zu befürchten? Das verneint der KVR-Sprecher: "Manipulationen sind nicht zu befürchten, da die Gremien aus bis zu zehn Personen bestehen und sich außer den städtischen und staatlichen Mitarbeitern keine kompletten externen Wunschgremien gemeldet haben."

Lesen Sie auch: Stimmkreise im Überblick: Wer tritt in München an?

Alle Informationen zur Landtagswahl 2018 in Bayern hier in unserem Themenspecial

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.